112 Fünfter Abschnitt. untersteht ihnen beiden. Die geprüften Abrechnungen werden mit einem Revisionsberichte von der Rechnungsbehörde dem Senate und von diesem gemäß Art. 51 X Nr. 6 der Verf. der Bürgerschaft vorgelegt. Unter den Einnahmen sind die der Stadtgemeinde von denen des Staates zu unterscheiden. Zu den ersteren gehören, wie oben 8. 66f. ausgeführt ist, außer den Überschüssen der städtischen Gemeindeanstalten unter anderem der Anteil aus der Abgabe für Lustbarkeiten und aus dem Ertrage der Hunde- steuer, vor allem aber die Grund- und Gebäudesteuer. Während der Ausschreibung der letzteren nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. November 1890 Einheitssätze zugrunde zu legen sind, deren Zahl alljährlich ‘durch Rat- und Bürgerschluß bestimmt wird, ist die wichtigste direkte Staatssteuer, die Einkommen- steuer, die nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Mai 1889 (mit Nachträgen) erhoben wird, zurzeit noch unbeweglich, doch liegt ein Antrag, auch sie nach Einheitssätzen zu erheben, bereits der Bürgerschaft zur Beschlußfassung vor. Die Ein- kommensteuer steigt nach dem Nachtrag zum kinkommen- steuergesetze vom 2. Dezember 1903 von 4 Mk. für ein Ein- kommen von mehr als 600-700 Mk. auf 8 vom Hundert für Einkommen von mehr als 40000 Mk. Das Gesetz beruht auf einer Deklarationspflicht des Steuerpflichtigen, der sein Einkommen aber nur in einer Summe, nicht getrennt nach Quellen, anzugeben braucht. Für die Prüfung der Angaben der Steuerpflichtigen und die Einschätzung derjenigen, die keine Steuerklärungen abgegeben haben, bestehen Schätzungs- kommissionen, zusammengesetzt aus Mitgliedern der Steuer- behörde, darunter einem Senator, und Schätzungsbürgern. Die Verwaltung der Einkommensteuer liegt der Steuerbehörde ob (Gesetz, die Verwaltung der Einkommensteuer betreffend, vom 27. Mai 1889). Die wichtigsten anderweitigen Staatssteuern sind die Erb- schaftssteuer und die Veräußerungsabgabe. Die erstere wird jetzt auf Grund des Gesetzes vom 14. November 1906, die Zuschläge zur Reichserbschaftssteuer und die Erbschafts- abgabe betreffend, mit Nachtrag vom 22. Januar 1908, erhoben, durch das die früheren Bestimmungen den reichsgesetzlichen Vorschriften angepaßt worden sind. Außer Zuschlägen zur