Einzelne Zweige der Verwaltung. 113 Reichserbschaftssteuer wird auch von /Abkömmlingen und un- beerbten Ehegatten eine Erbschaftsabgabe erhoben, die mit zwei vom Hundert beginnt und je nach der Höhe des Anfalls bis auf das Doppelte steigt. Für die Veräußerungsabgabe gilt die Verordnung vom 27. Mai 1872, jetzt in der Fassung vom 15. August 1900. Nach ihr unterliegt, abgesehen von gewissen Ausnahmen, jede Veräußerung von Grundstücken oder Gebäuden unter Lebenden einer Abgabe von zwei vom Hundert des Wertes. Die Verwaltung !beider Steuern ist Sache der Steuerbehörde. Eine Vermögenssteuer fehlt. Vom Reinertrage der Eisenbahnen wird eine besondere Eisenbahn- steuer *), an Gewerbesteuern wird nur eine Steuer von Wander- lagern **), eine Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ***) und eine nach Klassen abgestufte Steuer von dem Betriebe der Gast- oder Schankwirtschaft sowie des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus) erhoben, an indirekten Steuern eine Abgabe von Braumalz und vereinsländischem Bier ff). Außer den Steuern bilden erhebliche Einnahmequellen die Stempelabgaben, die Schiffahrtsabgaben und die Gebühren aller Art. — Die Steuerbehörde besteht aus vier Senatoren und zehn bürgerlichen Deputierten. Ihr Bureau steht unter der Leitung eines Steuerdirektors und ist mit dem der Ver- waltungsbehörde für städtische Gemeindeanstalten verbunden. *), Gesetz, betreffend die Besteuerung der Eisenbahnen, vom 2. November 1885. **), Gesetz vom 17. Dezember 1877. ***) Gesetz vom 20. Januar 1873 mit Nachtrag vom 11. April 1906. +) Gesetz vom 3. Oktober 1906. +r) Verordnung vom 8. August 1868, die Erhebung eines Zuschlages zur Braumalzsteuer des Norddeutschen Bundes und einer entsprechenden Abgabe von vereinsländischem Biere betreffend, und Bekanntmachung vom 5. Dezember 1874, be- treffend die Erhebung des Zuschlages zur Braumalzsteuer und die ‘Abgabe von vereinsländischem Bier. Brückner, Lübeck. 8