114 Fünfter Abschnitt. Viertes Kapitel. 8 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt. Die durch Art. 50 III der Verf. dem Senate vorbehaltene Handhabung der Polizei ist Sache des mit einem Senatsmit- gliede, dem Polizeiherrn, besetzten Polizeiamtes. Die Zu- ständigkeit des Polizeiamtes, die sich räumlich über das ganze Staatsgebiet erstreckt*), ist aber nicht auf das Gebiet „polizei- licher Verfügungen“ im Sinne von Art. 50 III beschränkt, vielmehr umfaßt sie auch eine Reihe von Gegenständen, deren Regelung nicht durch den Senat allein, sondern durch Rat- und Bürgerschlüsse erfolgt ist; sie gibt demnach keinen sicheren Anhalt für die Auslegung des Begriffes „polizeiliche Verfügungen“. Zum Geschäftsbereiche des Polizeiamtes ge- hören neben der Sicherheitspolizei die Verwaltung des Marstall- gefängnisses **), die Gewerbepolizei, das Wegewesen, die Jagd- und Fischereipolizei, das Einwohnermeldewesen und die Fremdenpolizei, das Gesindewesen und das Eichwesen; ihm sind die Obliegenheiten des Seemannsamtes übertragen ***), auch ist es mit den Wahrnehmungen der höheren Landespolizei- behörde im Sinne des Strafgesetzbuchest) und denen der unteren Verwaltungsbehörde nach Maßgabe des Invaliden- versicherungsgesetzes beauftragt. Ferner hat es die Obliegen- heiten des Landarmenverbandes für den Umfang des Lübecki- schen Freistaates ($ 1 Abs. 2 der Verordnung vom 29. März 1871) und die Geschäfte des Bergamtes ($ 175 des Berggesetzes _ vom 28. Oktober 1895, in der Fassung des Nachtrages vom *), Nur einige Angelegenheiten von untergeordneter Be- deutung sind als Gegenstände der Gemeindepolizei den Ge- meinden überlassen. **) Die Verwaltung des Werk- und Zuchthauses zu St. Annen untersteht einer aus Senatoren und bürgerlichen Deputierten zusammengesetzten Vorsteherschaft (Regulativ vom 20. Juli 1863). ***) (gesetz vom 9. Mai 1894. 7) Gesetz, die Anwendung des Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund im Lübeckischen Freistaate betreffend, von: 19. Dezember 1870, Art. 2.