Einzelne Zweige der Verwaltung. 115 18. Dezember 1899) wahrzunehmen. Zu seiner Zuständigkeit gehört endlich die gesamte Baupolizei. Während von der letzteren sowie von dem Wegewesen im Zusammenhange mit dem Bauwesen geredet werden soll, wird hier noch zweier in enger Verbindung mit dem Polizeiamte stehender Ver- waltungszweige, des Medizinalwesens und des Feuerlöschwesens, zu gedenken sein. Das Polizeiamt zerfällt in die Verwaltungsabteilung, die Exekutive und die Baupolizeiabteilung*). Als Beamte unter- stehen dem Polizeiherrn in der ersteren ein rechtsgelehrter Oberbeamter (Rat), in der Exekutive ein Polizeihauptmann, in der Baupolizeiabteilung ein Baupolizeiinspektor; der Sicher- heitsdienst in Travemünde und in den Landbezirken wird teils durch dort stationierte Schutzleute, teils von Lübeck aus wahrgenommen; eine Gendarmerie gibt es nicht. Von den der Zuständigkeit des Polizeiamtes unterliegenden Gegenständen ist die Verkehrspolizei sowie die Gewerbepolizei bereits kurz behandelt worden. Über einzelne ins Gebiet der Sicherheitspolizei gehörende Befugnisse des Polizeiamtes (Verwahrung und Vernichtung von Gegenständen, von denen ein gemeingefährlicher Gebrauch zu befürchten ist, vorläufige Verwahrung von Personen zu ihrem Schutze oder zur Auf- rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe, Aus- weisung von Fremden) treffen die $$ 3—5 des Gesetzes über die Strafbefugnisse der Polizei- und Verwaltungsbehörden usw. vom 16. Juni 1879 Bestimmung. In bezug auf das Einwohner- meldewesen ist auf die Verordnung vom 14. März 1906 mit Naclı- trag vom 26. Juni 1997 hinzuweisen. Sie enthält Vorschriften über die Ab-, An- und Ummeldung sowohl für das Gebiet der Stadt Lübeck wie für Travemünde und das Landgebiet. In letzterer Be- ziehung führte sie zu einer Kollision mit den Gemeindeordnungen, welche ebenfalls Vorschriften über diesen Gegenstand ent- hielten, die durch die vom Senate allein erlassene Verordnung nicht beseitigt waren und deshalb nachträglich durch Gesetze vom 26. Juni 1907 aufgehoben werden mußten. Was das Vereins- und Versammlungsrecht anbelangt, so galten bis zum *) Vgl. Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung einer Baupolizeiabteilung bei dem Polizeiamte, vom 12. Juni 1895. g%