116 Fünfter Abschnitt. Fırlaß des Reichsgesetzes vom 19. April 1908 als allgemeine Vorschriften nur die des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Ausführungsgesetzes zu diesem, dem Handelsgesetzbuch und der Wechselordnung vom 30. Oktober 1899. Danach steht (lie Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dem Senate zu; die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach Maßgabe des $ 43 des BGB. und der Einspruch gegen die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister ist Sache des Polizeiamtes; gegen seine Entscheidung oder seinen Einspruch ist Rekurs an einen aus drei Mitgliedern des Senates gebildeten Ausschuß — nach der Verordnung vom 18. Mai 1901 die Rekurs- behörde in Gewerbesachen -- nach den für das Rekursver- fahren in Gewerbesachen geltenden Vorschriften zulässig (vgl. oben S. 95 Anm.*). Im übrigen, und abgesehen von Religions- gesellschaften, von den unten S. 136f. zu reden sein wird, hatte eine gesetzliche Regelung nur in bezug auf politische und sozialistische Vereine und Versammlungen stattgefunden, und zwar durch Gesetz vom 15. September 1883. Jetzt gilt das Reichsgesetz vom 18. April 1908 und die zu seiner Ausführung erlassene Verordnung des Senates vom 13. Mai 1908 mit Nachtrag vom !5. Dezember 1908. Nach der letzteren fungier tals Landes- zentralbehörde der Senat, als höhere Verwaltungsbehörde und Polizeibehörde das Polizeiamt. Für die Anfechtung von Auf- lösungsverfügungen in den Fällen der $S 2 und 15 des Reichs- gesetzes ist die Rekursbehörde in Gewerbesachen zuständig. — Von den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. September 1869, die Presse betreffend, gilt nur noch der $ 5, nach dem von allen im lübeckischen Staatsgebiete gedruckten oder verlegten Druck- schriften ein Exemplar unentgeltlich an die Stadtbibliothek zu liefern ist (Bekanntmachung vom 3. Juni 1874). Für das Jagdwesen gilt das Jagdgesetz vom 23. Februar 1900 mit Nachträgen vom 25. Juli 1900, 21. November 1905, 11. April 1906, 14. November 1906 und 22. Juli 1993. Nach $ 4 des jesetzes besteht ein Jagdrecht auf allen Grundstücken, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind (z. B. Begräbnis- plätze, Grundstücke in Ortschaften). "Die jagdfähige Grund- fläche wird in Jagdbezirke eingeteilt. Die Personen, deren Grundeigentum zu einem Jagdbezirk vereinigt ist, bilden eine