Einzelne Zweige der Verwaltung. 121 Strandamt*) und untere Verwaltungsbehörde sowie Aufsichts- behörde im Sinne des Personenstandsgesetzes**); es ent- scheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Standes- ämter; gegen seine Verfügungen geht die Beschwerde an den Senat. Die Zuständigkeit des Stadt- und Landamtes als Vor- mundschaftsbehörde hat aufgehört, dagegen besteht nach $ 123 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, vom 30. Oktober 1899, der Gemeindewaisenrat für die Stadt und die Vorstädte aus dem Stadt- und Landamte und bürger- lichen Deputierten (Waisenräten), deren Zahl der Senat be- stimmt. Das Stadt- und Landamt verteilt die Geschäfte unter die Waisenräte, beaufsichtigt ihre Geschäftsführung, entscheidet. über Beschwerden gegen sie und vertritt den Gemeindewaisen- rat nach außen. In Travemünde und in den Landgemeinden ist der Gemeindevorstand Waisenrat des Gemeindebezirkes; doch steht die Aufsicht und die Entscheidung über Beschwerden auch hier dem Stadt- und Landamt zu. Gegen Anordnungen und Entscheidungen des Stadt- und Landamtes in Waisenrats- angelegenheiten ist Beschwerde an den Senat zulässig. Dem Stadt- und Landamte sind ferner die Wahrnehmungen der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne der $$ 6, 8, 14 und 21 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit über- tragen ***); es entscheidet demnach, unbeschadet der Zulässig- keit der Beschwerde an den Senat, über Gesuche um Auf- nahme in den Staatsverband oder Naturalisation. Auch er- folgt die Annahme zum Staatsbürger durch das Stadt- und Landamtf}). Endlich untersteht ihm das Statistische Amt, das von einem Direktor geleitet wird. *, Verordnung, die Ausführung der Strandungsordnung betreffend, vom 17. September 1879. **) Verordnung vom 3. Mai 1899, betreffend die Aus- führung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. ***) Verordnung vom 28. November 1870. +) Gesetz, das lübeckische Staatsbürgerrecht betreffend, in der Fassung vom 2. Oktober 1907 Art. 7.