Einzelne Zweige der Verwaltung. 123 bestanden haben muß. Die Baudirektoren sind der Bau- deputation als beratende Mitglieder beigeordnet. Für das Wegewesen ist maßgebend die Wegeordnung vom 29. Juli 1874 mit ihren Nachträgen. Sie bezieht sich nach $ 1 auf die öffentlichen Wege in den Landbezirken, einschließ- lich der Travemünder Feldmark und der Vorstädte der Stadt Lübeck, soweit nicht für die Wege in den letzteren ander- weitige Anordnungen getroffen werden (siehe unten). Als öffentlich gilt jeder Weg, der dem gemeinsamen Verkehr nicht kraft Privatrechts entzogen werden kann. Die öffentlichen Wege sind entweder Staats- oder Gemeindewege. Staatswege sind alle vom Staate hergestellten oder übernommenen Kunst- straßen; in bezug auf sie beschränkt sich die Tätigkeit der Wegebehörde (des Polizeiamtes, siehe unten) auf die Wege- polizei, im übrigen liest ihre Herstellung und Unterhaltung der Baudeputation ob. Die Gemeindewege sind entweder Hauptwege (Gemeindewege I. Klasse) oder Nebenwege (Ge- meindewege II. Klasse) oder Fußwege. Wegebehörde ist das Polizeiamt, ihm steht als technischer Beirat einer der Bau- direktoren zur Seite. Die Geschäfte des Wegeinspektors hat ein technisch gebildeter Beamter der Baudeputation zu über- nehmen. Die Wegebehörde teilt die Landbezirke mit Ein- schluß der Travemünder Feldmark und der Vorstädte, letztere soweit sie der Wegeordnung unterstehen, unter tunlichster Berücksichtigung der bestehenden Guts- und Dorfschafts- verbände in Wegegemeinden, aus denen wiederum Wege- distrikte zu bilden sind. Die Wegeflichtigen wählen aus ihrer Mitte Gemeindewegeschauer; die Gemeindewegeschauer eines Distriktes wiederum wählen drei Distrikswegeschauer. Die Wegeschauer führen in Unterordnung unter die \Vegebehörde die Aufsicht über die Gemeindewege, und stellen als Ver- trauensmänner der \Vegegemeinden den weiteren Beirat der Wegebehörde dar. Die Gemeindewegeschauer bilden den Vor- stand der Wegegemeinden, doch tritt ihnen als Vorsitzender für Travemünde der Vorsitzende des Gemeindevorstandes, für die Landbezirke der Vorsitzende des Vorstandes derjenigen Landgemeinde hinzu, deren Feldmark an der Wegegemeinde am meisten beteiligt ist. Die Wegepflicht, d. h. die Ver- pflichtung zur Anlegung, Unterhaltung und Besserung der