Einzelne Zweige der Verwaltung. 125 Vorklasse und drei Klassen und bestimmt, daß, wer an einer neu angelegten Straße bauen will, zuvor dem Erbauer der Straße wegen der für die Anlage der Straße aufgewandten Kosten eine nach näherer Maßgabe des $ 9 von der Bau- deputation unter Ausschluß des Rechtsweges festzustellende Entschädigung zu zahlen hat. Wer eine öffentliche Straße anzulegen beabsichtigt, hat den Grund und Boden für die Anlage der Straße sowie die Verbindungsstrecken mit vor- handenen Straßen unentgeltlich an die Stadt*) abzutreten; für die Anlage ist ferner die Genehmigung des Polizeiamtes erforderlich. Über die bauliche Herstellung erläßt der Senat allgemeine Vorschriften **). Nach der Herstellung der Straßen und Plätze durch Unternehmer werden sie von der Bau- deputation übernommen, auf die damit die Unterhaltungspflicht übergeht, jedoch hat der Unternehmer noch zwei Jahre lang die Kosten der Unterhaltung zu erstatten. Für den Anbau an Straßen und Plätzen in den Vorstädten gilt das Gesetz vom 15. Juli 1889. Danach ist die Errichtung von Gebäuden nur an Straßen gestattet, die nach näherer Maßgabe des $ 2 des Gesetzes für den Anbau fertiggestellt sind. Die Beaufsichtigung der privaten Bautätigkeit, die Bau- polizei, ist für das ganze Staatsgebiet Sache des Polizeiamtes, bei dem, wie oben S. 115 erwähnt ist, eine besondere Bau- polizeiabteilung besteht***). Maßgebend ist für die Stadt, die Vorstädte und Vororte (siehe hierüber oben S. 8) sowie für Travemünde die Bauordnung vom 25. Mai 1903 mit Nach- trägen vom 27. September 1905 und 14. November 1906, für die TL,andbezirke die vom d. August 1867. Die Bauordnungen enthalten hauptsächlich Sicherheitsvorschriften, insbesondere Vorschriften zur Sicherung gegen Feuersgefahr und Vorschriften zum Schutze der Gesundheit; ästhetische Zwecke verfolgt der & 64 Abs. 1 der Bauordnung vom 25. Mai 1903, nach dem Neu-, An- und Umbauten sowie sonstige neu herzustellende ") So im Gesetz $ 12. **) Vgl. die Verordnung, betreffend die bauliche Her- stellung von Straßen in der Stadt Lübeck und deren Vor- städten vom 5. Juli 1899. ***) Bekanntmachung vom 12. Juni 1895.