Einzelne Zweige der Verwaltung. 127 die Zahlungen für die Unterbringung unbemittelter bildungs- fähiger und im jugendlichen Alter stehender Taubstummer, Blinder und Idioten in den betreffenden Bildungsanstalten, soweit solche Zahlungen nicht aus den Mitteln der Verpflegten bzw. von den alimentationsverpflichteten Angehörigen zu er- statten sind, vom 1. Januar 1883 an vom Landarmenverband, also vom Staate, übernommen worden. Auch leistet der Staat den Ortsarmenverbänden laut Bekanntmachung vom 19. März 1877 eine Beihilfe zu den Kosten der Armenunterstützung für Forstarbeiter und deren Angehörige. Als Ortsarmenverbände gelten die Stadt mit den Vor- städten, das Städtchen Travemünde und die Landgemeinden. Die Verwaltung der Armenpflege wird in den letzteren von den Gemeindevorständen (siehe oben S. 71) wahrgenommen, in Travemünde dagegen von einem Armenkollegium, das aus einem Mitgliede des Gemeindevorstandes und vier Armen- pflegern gebildet wird, in Lübeck ist sie Sache der Allgemeinen Armenanstalt. Die letztere gehört zu den sogenannten öffent- lichen Wohltätigkeitsanstalten, d. h. zu denjenigen Anstalten, die entweder vom Staate selbst, sei es unmittelbar, sei es durch das Zusammenwirken der ganzen Gemeinde gegründet sind, oder aus Klostergut bestehen*), und von denen schon seit langem zum Teil auf Grund des Reichsdeputationshaupt- schlusses vom 28. Februar 1805 unbestritten angenommen wird, daß dem Staate über sie freie Verfügung zusteht. Als Privatwohltätigkeitsanstalten werden dagegen alle Stiftungen angesehen, die von einzelnen Personen, sei es bei Lebzeiten, sei es durch testamentarische Verfügungen zu bestimmten Zwecken oder zur Armenversorgung überhaupt bestimmt und nach dem Willen der Stifter einer gesonderten Verwaltung unterworfen sind**. Außer der Armenanstalt gehören zu den öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten das St. Johannis- *) Vgl. den vierten allgemeinen Bericht der Zentralarmen- deputation über den Zustand des hiesigen Armenwesens während der Jahre 1853—1839 einschließlich nebst Gutachten, eine Reform des gesamten hiesigen Armenwesens betreffend, vom Jahre 1844, 8. 19. "*) Vgl, den Anm.*) erwähnten Bericht S. 19,