Einzelne Zweige der Verwaltung. 131 der Beendigung der Verpflegung der Kinder bis zu deren Volljährigkeit *). Über Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenver- bänden, sei es daß beide oder daß nur der in Anspruch ge- nommene dem lübeckischen Staate angehört ($8 37, 38 des Bundesgesetzes), entscheidet die aus drei Senatoren bestehende Senatskommission für Angelegenheiten der Armenverbände **) (siehe oben S. 95). Neben der öffentlichen Armenpflege steht die kirchliche die nach Maßgabe der Kirchengemeindeordnungen von Organen der Kirchengemeinden: ausgeübt wird (siehe unten S. 142). Auch die zahlreichen ***) privaten Wohltätigkeitsanstalten und Stiftungen sind der Einwirkung der öffentlichen Organe keineswegs entzogen. Das Recht einer Verfügung über sie steht dem Staate freilich nicht zu, doch unterliegen sie seiner durch gesetzliche Vorschriften näher geregelten Aufsicht und Leitung. Zu erwähnen ist hier zunächt die Verordnung vom 23. Oktober 1818, die Dispositionsbefugnisse der Vorsteher- schaften hiesiger Kirchen, milden Stiftungen und Testamente betreffend; danach haben die Vorsteher der Kirchen, milden Stiftungen und Testamente bei eigener Verantwortlichkeit die vorherige Genehmigung nachzusuchen für die Veräußerung oder den Erwerb von Grundstücken?f), die Verfügung über *), Zweiter Nachtrag zum Regulativ der Sektion des Armen- kollegiums für die Kinderpflegeanstalt vom 20. September 1869, vom 18. Juli 1906. **) Verordnung vom 29. März 1871 und Gesetz vom gleichen Tage über das Verfahren. — Für den Ersatzanspruch der Armenverbände gegen den Unterstützten und die zu seinem Unterhalt Verpflichteten gilt $ 59 des A.G. zum B.G.B. ***) Im Jahre 1907 232 mit einem Kapitalvermögen von etwa 7600000 Mk. — Die acht öffentlichen Wohltätigkeitn- anstalten hatten 1907 außer einem zum Teil bedeutendes, Grundbesitze ein Kapitalvermögen von etwa 4400000 Mk. »”Soweities sich nicht um die Folgen der gewöhnlichen Verwaltung, insbesondere notgedrungenen Erwerb in der Zwangsversteigerung oder um den Verkauf von Grundstücken handelt, die einer Stiftung auf Grund ihres gesetzlichen Erb- rechts anfallen (Nachtrag vom 1. März 1852); ein gesetzliches Erbrecht von Armenverbänden, Wohltätigkeitsanstalten und