132 Fünfter Abschnitt. Kapitalien, die eine Verminderung des Vermögens zur Folge hat, die Veräußerung oder Vernichtung anvertrauter Denk- mäler des Altertums und der Kunst, sowie für die Verwendung von Kapitalien oder Einkünften zu nicht bestimmungsmäßigen Zwecken und für wesentliche Abweichungen von der vor- geschriebenen oder hergebrachten Verwaltungsweise. Wichtig ist ferner die durch 8 7 des A.G. zum B.G.B. dem Senate eingeräumte Befugnis, die Bestimmungen des Stiftungsgeschäftes über die Verfassung einer Stiftung zu ändern, wenn sie unaus- führbar geworden sind oder durch ihre Befolgung die Er- füllung des Stiftungszweckes unmöglich oder wesentlich beein- trächtigt werden würde (Ausnahmen in Abs. 2). Endlich ge- hört hierher die Beaufsichtigung und Überwachung aller Wohltätigkeitsanstalten und Stiftungen durch die Zentral- armendeputation. Die Zentralarmendeputation besteht nach ihrem revidierten Regulativ vom 16. März 1857 aus drei Mitgliedern des Senates und acht bürgerlichen Deputierten*). Sie hat in bezug auf das Armenwesen die dem Staate obliegende Oberaufsicht über sämtliche Anstalten zur Vorbeugung, Verminderung und Er- leichterung der Armut wahrzunehmen, namentlich, um eine größere Einheitlichkeit in der Verwendung und der Wirksanı- keit der vorhandenen Mittel zu erzielen. Ihr Wirkungskreis erstreckt sich auf alle im lübeckischen Staate vorhandenen Anstalten zu milden Zwecken, alle Stiftungen, Testamente und Legate, die irgendwie die individuelle Not abzuwenden oder zu mildern bestimmt sind, auch, unbeschadet etwaiger Verwaltungs- und Aufsichtsrechte der Familie, die Familien- testamente. Ihr ist von den Vorstehern und Verwaltern sämt- licher Stiftungen usw. Auskunft über den Zweck, die Ein- nahmen und Ausgaben und die Art der Verwaltung zu er- teilen; auch ist ihr alljährlich eine spezifizierte Abrechnung Stiftungen an dem Nachlaß der verpflegten Personen erkennen die $$ 142—147 des A.G. zum B.G.B. in weitem Umfange an. *) Bei der Wahl der Mitglieder ist tunlichst darauf Be- dacht zu nehmen, daß sich unter ihnen Mitglieder der Vor- steherschaften der größeren Wohltätigkeitsanstalten (Armen- anstalt, St. J ohannis-Jungfrauenkloster, Heiligen Geist-Hospital. Waisenhaus) befinden. |