Einzelne Zweige der Verwaltung. 133 zuzustellen. Ferner sind ihr über sämtliche unterstützte Personen Listen einzureichen, die von ihr zu einem General- verzeichnis zusammengestellt werden; dieses Verzeichnis ist zur Einsicht der Vorsteher und Verwalter der Stiftungen usw. bereitzuhalten. Siebentes Kapitel. $ 35. Das Schulwesen. Für das gesamte Schulwesen ist das Unterrichtsgesetz vom 17. Oktober 1885 maßgebend; indes ist es nicht nur durch eine Reihe von Nachträgen abgeändert, sondern auch durch zahlreiche besondere Rat- und Bürgerschlüsse inhaltlich beeinflußt und ergänzt worden. Nach Art. 1 des Gesetzes steht das gesamte Unterrichts- und Erziehungswesen im lübeckischen Freistaate unter der oberen Aufsicht bzw. Leitung der Oberschulbehörde. Un- mittelbar zu verwalten hat sie die öffentlichen Schulen sowie die nicht mehr zu Gottesdiensten benutze Katharinenkirche und die Stadtbiliothek; dies gilt auch für die öffentlichen Schulen auf dem Lande, so daß diese, trotz der unten zu erwähnenden Beitragspflicht der Schulgemeinden, als Staats- schulen anzusehen sind. Die Oberschulbehörde besteht*) aus drei Mitgliedern des Senates, von denen eins den Vorsitz führt, und zwölf bürgerlichen Deputierten, von denen zwei vom Senate, sechs ebenfalls vom Senate, aber auf Vorschlag des Bürgerausschusses und vier vom Bürgerausschusse gewählt werden (vgl. oben S. 57); Lehrer dürfen der Behörde als Mit- glieder nicht angehören. Der Oberschulbehörde werden die Direktoren des Katharineums (Gymnasium mit Realgymnasium) und des Johanneums (Reformrealgymnasium mit Realschule) für die Angelegenheiten der von ihnen geleiteten Schulen, so- wie der Schulrat mit beratender Stimme beigeordnet. Die Oberschulbehörde bildet für die Angelegenheiten der einzelnen Arten von Schulen Abteilungen, denen noch weitere Schul- *) Nachtrag vom 7. Juni 1905.