134 Fünfter Abschnitt. leiter als beratende Mitglieder angehören. Der Schulrat ist sachverständiger Beirat der Oberschulbehörde. Er führt die Aufsicht über sämtliche öffentliche und nichtöffentliche Schulen, insofern und soweit sie ihm von der ÖOberschul- behörde übertragen wird, mit Ausnahme des Katharineums und des Johanneums. Zur näheren Überwachung der Bezirks- schulen auf dem Lande können von der Oberschulbehörde ehrenamtlich tätige Orts-Schulinspektoren (in der Regel Geist- liche) bestellt werden. Die Schulpflicht dauert von dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden Ostern bis zu dem auf Vollen- dung des vierzehnten Lebensjahres folgenden Ostern und hat den Inhalt, daß den Eltern und deren Stellvertretern die Ver- pflichtung obliegt, ihre Kinder und Pflegebefohlenen während des schulpflichtigen Alters nicht ohne den für die Volks- schulen vorgeschriebenen Unterricht zu lassen *). Die städtischen Volksschulen sind teils Zahl-, teils Freischulen; sie haben in der Regel acht aufsteigende Klassen, die Mittelschulen da- gegen, an denen entweder Englisch oder Französisch gelehrt wird, neun. Der Religionsunterricht wird in allen öffentlichen Schulen nach dem evangelisch-lutherischen Bekenntnisse er- teilt. Kinder, die diesem Bekenntnisse nicht angehören, sind auf Verlangen von der Teilnahme am Religionsunterricht zu entbinden; doch ist in solchen Fällen nachzuweisen, daß sie anderweitig ausreichenden Religionsunterricht erhalten. Das Landgebiet mit Einschluß des Städtchens Travemünde zerfällt in Schulbezirke, die, unter Berücksichtigung gewisser Bestimmungen des Gesetzes, von der Oberschulbehörde fest- zustellen sind. Die Errichtung und Unterhaltung der Schul- häuser ist, soweit sie nicht den beteiligten Gutsherrschaften oder Kirchengemeinden obliegt, Sache des Staates, die laufen- den Bedürfnisse der Bezirksschulen dagegen werden aus den den einzelnen Schulen zustehenden Einnahmen sowie aus gesetzlich bestimmten bzw. im Verwaltungswege geregelten jährlichen Beiträgen der beteiligten Gutsherrschaften und Schulgemeinden, soweit diese aber nicht ausreichen, aus der *) Strafvorschriften in den Art. 11 und 12.