Einzelne Zweige der Verwaltung. 135 Staatskasse bestritten. Die Schulgemeinden werden gebildet aus allen einer Familie oder Haushaltung vorstehenden im Schulbezirk wohnhaften Personen, mit Ausnahme der Guts- herren und der Geistlichen; die Leitung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten nimmt als Schulvorstand der Vorstand der- jenigen Landgemeinde wahr, in deren Bezirk das Schulhaus liegt. Der Schulvorstand hat indes keinen Einfluß auf die Verwaltung der Schule, insbesondere nicht auf die Anstellung der Lehrer: sie ist lediglich Sache des Staates; die Tätigkeit des Schulvorstandes beschränkt sich auf die Verwaltung der Kasse der Schulgemeinde und die Verteilung der Schullasten, die übrigens der Bestätigung durch die Oberschulbehörde bedarf. Die Errichtung neuer sowie die Übernahme bereits be- stehender Privatlehranstalten bedarf der vorgängigen Ge- nehmigung der Oberschulbehörde, der nähere Angaben über das Lehrziel, die Lehrkräfte und die Unterrichtsräume zu machen sind. Die Berechtigung zum Halten solcher Anstalten kann den Vorstehern in gewissen Fällen von der Behörde ent- zogen werden. Die für Privatschulen geltenden Vorschriften finden auch auf die von Religionsgesellschaften, juristischen Personen oder Vereinen errichteten oder gehaltenen Anstalten Anwendung, namentlich auf die von der römisch-katholischen Kirchengemeinde unterhaltene, zurzeit staatlich unterstützte katholische Schule. Als staatliche Fachschulen bestehen eine Gewerbeschule mit landwirtschaftlicher Winterschule, eine Baugewerkschule und eine unter einer besonderen Behörde stehende Navi- gationsschule mit einer Abteilung für die Ausbildung von Seemaschinisten. Die durch Gesetz vom 6. Februar 1906 *) er- richtete kaufmännische Fortbildungsschule mit Besuchszwang bis zum Abschluß des Schulhalbjahres, das der Vollendung des 18. Lebensjahres verangeht, steht unter der Aufsicht der Handels- kammer und der Oberaufsicht der Oberschulbehörde; ihre Kosten werden, abgesehen von eigenen Einnahmen, durch die Kaufmann- schaft(oben S. 104) gedeckt, doch leistet der Staat einen durch Rat- und Bürgerschluß zu bestimmenden Zuschuß und stellt die Schulräume sowie Heizung und Beleuchtung unentgeltlich zur Verfügung.