136 Fünfter Abschnitt. Für die Ausbildung von Lehrern für Volks- und Mittel- schulen besteht seit 1807 ein von der Gesellschaft zur Be- förderung gemeinnütziger Tätigkeit*) begründetes Seminar, das erst durch Rat- und Bürgerschluß vom 20. Juli 1903 vom Staate übernommen worden ist. Die Fähigkeit zur Anstellung wird durch die Ablegung zweier Prüfungen erworben. Der Ausbildung von Lehrerinnen für höhere Mädchenschulen dient das mit der staatlichen höheren Mädchenschule, der Ernestinen- schule, verbundene Lehrerinnenseminar; die Ausbildung von Lehrerinnen für Volksschulen erfolgt in einer unter der Leitung des Schulrates stehenden Lehrerinnen-Bildungsanstalt. Prüfungen werden ferner für Handarbeits- und Turnlehrerinnen abgehalten. Achtes Kapitel. 8 36. Das Kirchenwesen. Inhaber des Kirchenhoheitsrechtes ist der Senat (vgl. oben S. 17). Seine sich aus ihm ergebenden Befugnisse erleiden nur die durch die Verfassung oder durch andere Gesetze gegebenen Einschränkungen. Solche Einschränkung enthält zunächst Art. 80 V der Verfassung: danach ist die Mit- genehmigung der Bürgerschaft erforderlich zur Gesttatung der Ausübung öffentlichen Gottesdienstes seitens solcher Religions- gesellschaften, denen sie bisher nicht zugestanden ist. Ferner können nach $ 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, zum Handelsgesetzbuche und zur Wechselordnung *) Die 1789 gegründete, zurzeit mehr als 1000 ordent- liche Mitglieder umfassende Gesellschaft zur Beförderung ge- ımeinnütziger Tätigkeit hat eine besonders ersprießliche "Tätig- keit namentlich immer auf allen Gebieten des Unterrichts entfaltet. Außer dem Lehrerseminar hat sie unter anderem die Schule für Seefahrer, die Gewerbeschule, die Taubstummen- anstalt und mehrere Kleinkinderschulen gegründet; die letzteren, sowie die Frauengewerbeschule, werden noch jetzt von ihr verwaltet. Auch im übrigen hat die Gesellschaft die größten Verdienste um das geistige Leben Lübecks; sie unterhält ins- besondere die Museumssammlungen und veranstaltet zahlreiche Vorträge.