138 Fünfter”Abschnitt. bestehenden Gesetzen das Regulativ für die römisch-katholische Gemeinde zu Lübeck vom 14. Juli 1841, soweit es nicht durch die Bestimmungen der Verfassung vom 14. März 1904 ab- geändert ist. Nach der letzteren ist Mitglied der Gemeinde jeder Angehörige der römisch-katholischen Gemeinde, der im lückischen Staatsgebiet wohnt. Zum kirchenordnungsmäßigen Bestande der Gemeinde gehört der Kirchenvorstand und das Pfarramt. Änderungen der Verfassung können vom Vorstande mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, bedürfen aber der Bestätigung des Senates. Diese Bestätigung ist ferner erforderlich für die Wahl der Vorsteher. Nach dem Regulativ vom 14. Juli 1841 ist dem Geistlichen der Gemeinde neben der Befugnis zur Vornahme von Amtshandlungen in der Kirche auch gestattet, in den Wohnungen der Mitglieder der Ge- meinde ohne besondere Dispensation zu taufen, zu trauen und in Krankheits- und Sterbefällen die Sakramente zu reichen; jedoch darf er von den Gebräuchen seiner Kirche nichts zur öffentlichen Schau bringen, auch keinerlei Pro- zessionen und Aufzüge halten oder Maßregeln zur Vermehrung seiner Glaubensgenossen, z. B. durch Stellung von Bedingungen bei gemischten Ehen, treffen. Vor Ausübung der Seelsorge hat der Geistliche Nachweise über seine Prüfung und Er- nennung sowie über die Sicherung der zu seinem Unterhalte erforderlichen Mittel zu erbringen, einen Homagial-Revers zu unterzeichnen und seine Bestätigung durch den Senat zu er- wirken. Ebenso wie diese Anordnungen hat der Senat auf Grund des ihm zustehenden Kirchenhoheitsrechtes auch die Verordnung, betreffend die Zulassung von religiösen Orden und ordensähnlichen Kongregationen und deren Beaufsichtigung, vom 20. Dezember 1905 ohne Mitwirkung der Bürgerschaft erlassen*). Nach ihr ist tür die Gründung Zulassung oder Niederlassung von religiösen Orden oder ordensähnlichen Kongregationen im lübeckischen Staatsgebiet die ausdrückliche jederzeit widerrufliche Zustimmung des Senates erforderlich. Die Ausübung einer Tätigkeit ist nur innerhalb der ge- *) Vgl. den Eingang der Verordnung: „Der Senat als Inhaber des Kirchenhoheitsrechtes hat beschlossen und ver- ordnet hierdurch :*