Einzelne Zweige der Verwaltung. 139 nehmigten Grenzen zulässig; die Verwaltung der Niederlassung und ihres Vermögens untersteht der Aufsicht des Senates. Ausländer und Mitglieder von Orden oder ordensähnlichen Kongregationen, die in Lübeck nicht zugelassen sind, dürfen eine Ordenstätigkeit im lübeckischen Staatsgebiete auch als einzelne nicht ausüben. Eine gesetzliche Beschränkung für Mitglieder religiöser Orden oder ordensähnlicher Kongre- gationen — mit Ausnahme solcher, bei denen keine Gelübde auf Lebenszeit oder auf unbestimmte Zeit abgelegt werden — besteht nach $ 14 des A.G. zum B.G.B. insofern, als Schen- kungen an sie zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Senates bedürfen, und sie nur mit Genehmigung des Senates von Todeswegen erwerben können. Ebenfalls durch Gesetz (vom 14. März 1904) ist der römisch-katholischen Gemeinde das Recht verliehen worden, von ihren für die Einkommen- steuer zu mehr als 1000 Mk. veranlagten Mitgliedern für die hiesigen Zwecke der Gemeinde Kirchensteuern zu erheben. Die Verleihung des Besteuerungsrechtes kann durch Gesetz widerrufen werden. Im Zusammenhang hiermit sind durch Gesetz vom 14. März 1904 die Voraussetzungen und Wirkungen des Austritts aus der Kirchengemeinde geregelt worden: er erfolgt durch eine in Person vor dem Stadt- und Landamt abzugebende Erklärung. Gegenüber der evangelisch-lutherischen Kirche steht dem Senate nicht nur die Kirchenhoheit, sondern auch das Kirchen- regiment zu. Als Inhaber des letzteren hat er am 2. Januar 1895 eine „Verfassung der evangelisch-lutherischen Kirche im Lübeckischen Staate“ erlassen, geleitet, wie es im Eingange der Bekanntmachung heißt, von dem Wunsche, der evangelisch- lutherischen Kirche Lübecks die zur selbständigen Entfaltung ihrer Wirksamkeit geeigneten Organe und eine die Kirchen- gemeinden der Stadt und der Landbezirke umfassende Ver- tretung zu verleihen. Durch die Verfassung wurden zwei neue Organe, der Kirchenrat und die Synode, geschaffen, denen der Senat wesentliche Teile seiner bisherigen Befugnisse übertrug. Nach Art. 1 der Verfassung ist die evangelisch- lutherische Kirche im Lübeckischen Staate die Gemeinschaft der im lübeckischen Staatsgebiete bestehenden evangelisch- lutherischen Kirchengemeinden; sie ist ein Glied der gesamten