Einzelne Zweige der Verwaltung. 143 dem Kirchenrate angehörenden Mitglieder des Senates und den Senior des Ministeriums, in den übrigen Gemeinden durch den Gemeindevorstand, den Gemeindeausschuß und den Senior gewählt; die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Senat. Prüfungen für Kandidaten des geistlichen Amts werden nicht mehr abgehalten, seitdem laut Bekanntmachung des Senates vom 30. April 1902 mit dem Konsistorium in Kiel ein Über- einkommen wegen Zulassung der lübeckischen Theologen zu den für die schleswig-holsteinischen Theologen vorgeschriebenen beiden Prüfungen, wegen der praktischen Vorbereitung zur zweiten Prüfung und wegen Gleichstellung der nach der Vor- bereitung geprüften lübeckischen Kandidaten mit den schleswig- holsteinischen in bezug auf die Anstellungsfähigkeit getroffen ist (vgl. hierzu die Bekanntmachung des Kirchenrates vom 6. Juni 1902 mit Nachtrag vom 5. August 1908. Für die Gehaltsverhältnisse der städtischen und vorstädtischen Geist- lichen gilt die Gehaltsordnung vom 22. November 1902, für die Versetzung in den Ruhestand für alle evangelisch-lutheri- schen Geistlichen das Kirchengesetz vom 2. April 1898 mit Nachtrag vom 3. Februar 1904. am nn