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Ortsstatut.

Auf  Grund  der  §§  11  und  59  Absatz  3  der  Städteordnung
vom  30.  Mai  1853  wird  unter  Zustimmung  der  Stadtverordneten-Versammlung
  für  den  Gemeindebezirk  Posen  folgendes  Ortsstatut

erlassen:
§  1.

Die  bei  der  städtischen  Verwaltung  beschäftigten  juristischen
Hilfsarbeiter  können  gemäß  8  56  Nr.  6  der  Städte-Ordnung  vom
30.  Mai  1853  als  Gemeindebeamte  (Magistrats-Assessoren)  ohne
Pensionsberechtigung  provisorisch  auf  6  Jahre  angestellt  werden.

Nach  Ablauf  dieses  Zeitraumes  muß  die  Entlassung  oder
durch  Kommunalbeschluß  die  Anstellung  auf  Lebenszeit  mit  Pensionsberechtigung
  erfolgen.  «

82.

Der  Magistrat  ist  berechtigt,  den  auf  Grund  des  §  59  der

Städte-Ordnung  gebildeten  Deputationen  und  Kommissionen  einen

oder  mehrere  Magistrats-Assessoren  als  Mitglieder  zuzuordnen.
Dieselben  werden  sodann  vom  Ober-Bürgermeister  ernannt.

Sie  haben  in  den  von  ihnen  bearbeiteten  Angelegenheiten

Stimmrecht  in  jenen  Kollegien;  vom  Vorsitz  sind  sie  jedoch  ausgeschlossen.


83.

Dieses  Ortsstatut  tritt  am  1.  April  1898  in  Kraft.
Posen,  den  21.  März  1898.
Der  Magistrat.

Künzer.

Bezirks  Ausschuf-.  Posen,  den  19.  Juli  1898.

Zum  Bericht  vom  15.  April  d.  Is.  3119/98.

Dem  unterm  21./30.  März  d.  Is.  beschlossenen  Ortsstatute,
betreffend  die  Anstellung  nicht  pensionsberechtigter  Magistrats-Assessoren
  haben  wir  gemäß  §  11  der  Städteordnung  vom  30.  Mai  1853
in  Verbindung  mit  8  16  Absatz  3  des  Zuständigkeitsgesetzes  vom
1.  August  1883  unsere  Genehmigung  erteilt.

Namens  des  Bezirks=  Ausschusses.
Der  Vorsitzende.

von  Jagow.