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Oprtsstatut
betreffend  Abänderung  der  Zahl  der  Stadtverordneten  in  der
Stadt  Posen.

Auf  Grund  der  §§  11,  12,  14  und  21  der  Städteordnung
vom  30.  Mai  1853  wird  mit  Zustimmung  der  Stadtverordneten-Versammlung
  folgendes  Ortsstatut  erlassen:

§  1.
Die  Zahl  der  Stadtverordneten  der  Gemeinde  Posen  wird
auf  60  vermehrt.
8  2.

Von  den  hiernach  neu  zu  wählenden  24  Stadtverordneten
wählen  erstmalig  die  Gemeindevertretungen  der  Landgemeinden
Jersitz,  St.  Lazarus  und  Wilda  nach  Maßgabe  des  Eingemeindungs-Vertrages
  insgesamt  19.

Die  übrigen  5  neuen  Stadtverordneten  werden  erstmalig  von
den  Wählern  des  jetzigen  Stadtgebiets  gewählt,  und  zwar  wählen
die  I.  und  III.  Abteilung  je  einen,  die  II.  Abteilung  drei  Stadtverordnete.


Welcher  der  beiden  Wahlbezirke  der  II.  Wählerabteilung  zwei
und  welcher  der  vier  Wahlbezirke  der  III.  Wählerabteilung  einen
der  neuen  Stadtverordneten  zu  wählen  haben,  bestimmt  der  Magistrat
vor  der  erstmaligen  Wahl  durch  das  Los.

§  3.

Die  neuen  Stadtverordneten  werden  erstmalig  alsbald  und
zwar  bis  zum  Ende  des  Jahres  1906  gewählt.

Mit  Ende  des  Jahres  1902  und  1904  scheidet  ein  Teil  der
Gewählten  aus,  und  zwar  die  in  den  drei  Landgemeinden  Gewählten
nach  Maßgabe  des  Eingemeindungs-Vertrages,  die  in  dem  bisherigen
  Stadtgebiet  Gewählten  in  folgender  Weise:

Mit  Ende  1902  scheiden  von  den  in  der  II.  Abteilung  Gewählten
  zwei  aus,  mit  Ende  1904  die  in  der  I.  und  III.  Abteilung
Gewählten.  Die  Ende  1902  Ausscheidenden  werden  durch  das
Los  bestimmt.

84.

Dieses  Ortsstatut  tritt  gleichzeitig  mit  demjenigen  Gesetz  in
Kraft,  welches  die  Vereinigung  der  Landgemeinden  Jersitz,  St.  Lazarus
und  Wilda  mit  der  Stadtgemeinde  Posen  ausspricht.  Der  Magistrat