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wird  ermächtigt,  die  zur  Ausführung  des  Ortsstatuts  erforderlichen
Wahlen  schon  vor  diesem  Zeitpunkte  anzuordnen.

Posen,  den  29.  November  1899.

Der  Magistrat.  Bie  Stadtveroerdneten-Persemmlung.
Witting.  Orgler.

Vorstehendes  Ortsstatut,  betreffend  die  Abänderung  der  Zahl
der  Stadtverordneten  in  der  Stadt  Posen  wird  auf  Grund  des
§  11  der  Städteordnung  vom  30.  Mai  1853  in  Verbindung  mit
§  16  Absatz  3  des  Zuständigkeitsgesetzes  vom  1.  August  1883  mit
der  Maßgabe  hierdurch  genehmigt,  daß  im  §  1  die  Worte:  „vom
1.  April  1900“  gestrichen  und  im  §  3  an  Stelle  der  Worte:  „vor
dem  1.  April  1900“  das  Wort  „alsbald“  gesetzt  wird.

Posen,  den  8.  März  1900.

Namens  des  Bezirks-Ausschusses.
Der  Vorsitzende.

Krahmer.
J.-Nr.  1970/00  B.  A.

Geschäfts-Ordnung
·  für  die
Stadtverordneten-Versammlung  zu  Posen.

I.  Porsitzender,  Schriftführer,  Protokollführer.
§  1.
Wahl  des  Vorsitzenden,  des  Schriftführers  und  ihrer
Stellvertreter.

Die  Stadtverordneten-Versammlung  wählt  jährlich  einen  Vorsitzenden
  und  einen  Stellvertreter  des  Vorsitzenden,  sowie  einen
Schriftführer  und  dessen  Stellvertreter  aus  ihrer  Mitte  (8  38  der
Städte-Ordnung.)

Diese  Wahlen  erfolgen  nach  dem  durch  §  32  der  Städte-Ordnung
  vom  30.  Mai  1853  vorgeschriebenen  Verfahren:

in  der  ersten  im  Monat  Januar  jeden  Jahres  stattfindenden

Sitzung.  (8  28  St.-O.)

Die  Einladung  zu  dieser  Sitzung  geschieht  jedenfalls
durch  den  bisherigen  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter.

(6  39  c.)