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Der  bisherige  Vorsitzende  und  der  Schriftführer  sowie  ihre
Stellvertreter  bleiben  bis  zur  Neuwahl  im  Amte.

Der  Vorsitzende  oder  sein  Stellvertreter  leitet  die  Wahl  des
Vorsitzenden.  Gehören  beide  zu  den  ausgeschiedenen  Mitgliedern
(§  28  St.-O.),  so  wird  die  Wahl  von  dem  den  Lebensjahren  nach
ältesten  Mitgliede  der  Versammlung  geleitet.

82.
Vertretung  der  Versammlung  durch  den  Vorsitzenden.
Der  Vorsitzende  vertritt  die  Versammlung  nach  außen,  beruft
zu  den  Sitzungen  und  bestimmt  die  Tagesordnung.

83.
Stellvertretung  des  Vorsitzen  den.
Bei  gleichzeitiger  Verhinderung  des  Vorsitzenden  und  des  Stellvertreters
  gehen  ihre  Rechte  und  Pflichten  stets  auf  das  dem  Lebensalter
nach  älteste  Mitglied  der  Stadtverordneten-Versammlung  über.

In  diesem  Falle  wählt  die  Versammlung  unter  Vorsitz  des
einberufenden  Mitgliedes  einen  Vorsitzenden  für  die  Dauer  der
Verhinderung.

Der  Magistrat  wird  bei  Einberufung  der  Versammlung  von
den  eingetretenen  Verhinderungen  im  Vorsitz  in  Kenntnis  gesetzt.

§s  4
Protokollführer.

Das  Protokoll  über  die  Stadtverordneten-Sitzungen  führt  in
der  Regel  ein  von  der  Stadtverordneten-Versammlung  auf  die
Dauer  eines  Jahres  nach  §  38  St.-O.  gewählter,  vereideter
Protokollführer.

Auf  Antrag  von  zwölf  Stadtverordneten  übernimmt  für  einzelne
Beratungs-Gegenstände  der  nach  §  1  der  Geschäftsordnung  gewählte
Schriftführer  oder  sein  Stellvertreter  die  Führung  des  Protokolls.

Das  Protokoll  wird  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollführer
  unterzeichnet.  Eine  Verlesung  des  Sitzungsprotokolls
findet  nicht  statt.  Zur  Prüfung  der  Richtigkeit  des  Protokolls
werden  für  jedes  Kalendervierteljahr  fünf  Mitglieder  gewählt,  von
denen  mindestens  drei  das  Protokoll  zu  prüfen  und  zu  unterzeichnen
haben.  Über  etwaige  Ausstellungen  entscheidet  die  Stadtverodneten-Versammlung.
