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85.
Eingaben  ohne  Unterschrift.

Eingaben  ohne  Unterschrift  kann  der  Vorsitzende  unberücksichtigt
  lassen,  ebenso  solche  Eingaben,  die,  obwohl  mit  Namensunterschrift
  versehen,  doch  ihren  wahren  Einsender  nicht  erkennen  lassen.

86.
Eingehende  Sachen.

Alle  eingehenden  Sachen  werden  vom  Vorsitzenden  geöffnet,
vom  Protokollführer  in  das  Tagebuch  eingetragen  und  in  einer
der  nächsten  Sitzungen  zum  Vortrag  gebracht.

Der  Vorsitzende  ist  in  geeigneten  Fällen  befugt,  auch  ohne
Anfrage  bei  der  Versammlung  Vorlagen  an  die  Ausschüsse  zu
verweisen.

Der  Vorsitzende  hat  in  der  ersten  Sitzung  jedes  Vierteljahrs.
Bericht  über  die  Ausführung  der  Beschlüsse  zu  erstatten,  die  in
dem  vorletzten  Vierteljahre  gefaßt  worden  sind.

II.  Sitzungen.
§  7.

Zusammenberufung.

Die  Sitzungen  der  Versammlung  finden  in  der  Regel
Mittwochs  statt.  Die  Zusammenberufung  geschieht  nach  dem  Ermessen
  des  Vorsitzenden;  sie  muß  erfolgen,  sobald  es  von  dem
vierten  Teil  der  Mitglieder  der  Stadtverordneten-Versammlung.
oder  von  dem  Magistrat  verlangt  wird.

88.
Einladung  zu  den  Sitzungen.

Die  Einladungen  zu  den  Sitzungen  erfolgen  in  der  Regel
durch  Vermittelung  der  Post  unter  Angabe  der  Gegenstände  der
Verhandlung;  mit  Ausnahme  dringender  Fälle  (8  15)  müssen
zwischen  der  Mitteilung  des  Verhandlungsgegenstandes  und  der
Verhandlung  mindestens  zwei  freie  Tage  verstrichen  sein.  (88  40
und  41  St.-O.).

Außerdem  erfolgt  öffentliche  Bekanntmachung  durch  Aushang.
im  Stadthause.

Als  Beweis  für  die  richtig  erfolgte  Zustellung  wie  für  die
Veröffentlichung  genügt  eine  amtliche  Bescheinigung  des  Boten  der
Stadtverordneten-Versammlung,  wann  er  die  Zusendungen  der  Post
übergeben,  und  wie  lange  der  Aushang  stattgefunden  hat.