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In  Ausnahmefällen  kann  die  Zustellung  auch  durch  Ratsdiener
  erfolgen.  Bei  dieser  Zustellung  ist  auf  dem  Einladungs-Schreiben
  von  dem  Stadtverordneten  oder,  im  Falle  seiner  Abwesenheit,
  von  einem  seiner  Hausgenossen  oder  Geschäftsgehilfen  der
Empfang  zu  bescheinigen.  Wenn  diese  Bescheinigung  verweigert
wird,  so  genügt  die  amtseidliche  Bescheinigung  des  betreffenden
Ratsdieners  zum  Beweise  der  rechtzeitig  erfolgten  Einladung.

Der  Magistrat  wird  zu  allen  Sitzungen  unter  Anzeige  der
Gegenstände  der  Verhandlung  und  mit  Ausnahme  dringender  Fälle
mindestens  zwei  Tage  vorher  eingeladen.  (8§  38  und  40  St.-O.)

89.
Benachrichtigung  des  Publikums.

Der  Vorsitzende  bringt  die  zur  Verhandlung  bestimmten
Gegenstände  durch  eine  Mitteilung  in  hiesigen  Zeitungen  zur
öffentlichen  Kenntnis.  Auf  die  Verhandlung  der  Gegenstände  in
der  Sitzung  bleibt  es  indeß  ohne  rechtlichen  Einfluß,  ob  eine
solche  Ankündigung  stattgefunden  hat,  oder  ob  in  ihr  die  verschiedenen
Verhandlungs-Gegenstände  aufgeführt  sind.

§  10.
Offentlichkeit  der  Sitzungen.

Die  Sitzungen  der  Stadtverordneten  sind  öffentliche.

Für  einzelne  Gegenstände  kann  durch  besonderen  Beschluß,
der  in  geheimer  Sitzung  gefaßt  wird,  die  Offentlichkeit  ausgeschlossen
  werden.

Über  Gegenstände,  die  in  geheimer  Sitzung  verhandelt  worden
sind,  haben  die  Stadtverordneten  Stillschweigen  zu  beobachten.

8  11.
Verhalten  der  Zuhörer.

Wenn  bei  öffentlichen  Sitzungen  im  Zuhörerraum  störende
Unruhe  entsteht  oder  Zeichen  des  Beifalls  oder  Mißfallens  sich
kundgeben,  so  ist  der  Vorsitzende  befugt,  anzuordnen,  daß  die
Ruhestörer  sich  sofort  entfernen,  oder  daß  sämtliche  Zuhörer  den
Zuhörerraum  verlassen  (8  46  St.-O.).

§  12.
Verpflichtung  der  Stadtverordneten  zur  Teilnahme
an  den  Sitzungen.

Die  Stadtverordneten  sind  verpflichtet,  in  den  Sitzungen
pünktlich  zu  erscheinen  und  bis  zum  Schlusse  anwesend  zu  bleiben.
Wer  verhindert  ist,  in  einer  Sitzung  zu  erscheinen,  hat  davon  dem