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Vorsitzenden  Anzeige  zu  erstatten;  wer  verspätet  erscheint,  hat  dies
dem  Protokollführer  mündlich  oder  schriftlich  zu  melden.

13.
Anträge  einzelner  Stadtverordneten.

Jedes  Mitglied  der  Versammlung  ist  berechtigt,  Anträge  zu
stellen,  um  den  Beschluß  der  Versammlung  darüber  herbeizuführen.

Solche  Anträge  müssen  dem  Vorsitzenden  auf  Erfordern
schriftlich  eingereicht  werden  und  bedürfen,  bevor  sie  zur  Verhandlung
kommen,  der  Unterstützung  von  mindestens  fünf  Mitgliedern  einschließlich
  des  Antragstellers.

Der  gleichen  Unterstützung  bedürfen  Gesuche,  die  aus  Kreisen
außerhalb  der  Versammlung  eingehen,  falls  sie  nicht  vom  Vorsitzenden
  ohne  weiteres  dem  Magistrat  zur  Prüfung  zugewiesen
werden  sollten.

Jeder  Antrag  kann  vom  Antragsteller  zurückgezogen,  von
jedem  anderen  Mitgliede  aber  wieder  aufgenommen  werden,  ohne
daß  es  dessen  nochmaliger  Unterstützung  bedarf.  Anträge,  die  zum
Gegenstande  der  Verhandlung  gehören,  bedürfen  keiner  Unterstützung.

§  14.
Anderungen  und  Aufhebungen  früherer  Beschlüsse.
Anträge  auf  Abänderung  oder  Aufhebung  eines  früheren
Beschlusses  dürfen  erst  drei  Monate  nach  dem  Beschlusse  zur  Beratung
kommen.  Vor  dieser  Zeit  ist  die  Verhandlung  hierüber  nur  zulässig,
wenn  neue  Gründe  dafür  geltend  gemacht  werden.  In  beiden
Fällen  bedarf  es  der  Unterstützung  von  20  Mitgliedern.

8  15.
Dringliche  Vorlagen.

Zur  Verhandlung  über  Gegenstände,  welche  vom  Magistrat
oder  von  mindestens  15  Mitgliedern  schriftlich  als  dringlich  dem
Vorsitzenden  bezeichnet,  oder  von  diesem  als  dringend  erachtet
werden,  kann  geschritten  werden,  wenn  sämtliche  Mitglieder  hiervon
spätestens  sechs  Stunden  vor  Beginn  der  Beratung  benachrichtigt
worden  sind.  (8  8)

Zunächst  wird  die  Dringlichkeit  beraten  und  abgestimmt.  Für
und  gegen  die  Dringlichkeit  wird  nur  je  ein  Redner  gehört.  Wird
die  Dringlichkeit  anerkannt,  so  gelangt  der  Gegenstand  selbst  zur
Verhandlung  und  Beschlußfassung,  im  entgegengesetzten  Falle  ist  er
wie  ein  nicht  dringlicher  zu  behandeln.