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8  16.
Vortrag  und  Verhandlung  der  Beratungs-Gegenstände.

Der  Vorsitzende  trägt  in  der  Sitzung  die  Gegenstände  der
Beratung  entweder  selbst  vor  oder  läßt  sie  durch  einzelne  Mitglieder
vortragen,  worauf  die  Besprechung  eröffnet  wird.

Kein  Mitglied  darf  eher  sprechen,  als  bis  ihm  das  Wort  vom
Vorsitzenden  erteilt  ist.  Der  Vorsitzende  kann  zu  jeder  Zeit  das
Wort  nehmen.

Der  Magistrat  muß  gehört  werden,  so  oft  er  es  verlangt.
(§  38  St.-O.).

§  17.
Interpellationen.

Interpellationen  sind  dem  Stadtverordneten-Vorsteher  schriftlich
zu  übergeben  und  werden  von  ihm  dem  Magistrat  zugestellt.  Sie
können  aber  auch  ohne  vorherige  schriftliche  Anmeldung  in  der
Sitzung  selbst  von  jedem  Mitglied  an  den  Magistrat  gerichtet
werden.  Falls  dieser  die  sofortige  Beantwortung  ablehnt,  so  wird,
die  Interpellation  auf  die  nächste  Tagesordnung  gesetzt,  es  sei  denn,
daß  auf  Widerspruch  eines  Mitgliedes  die  Mehrheit  der  Versammlung
beschließt,  die  Interpellation  nicht  auf  die  Tagesordnung  zu  bringen.

8  18.
Schluß  der  Besprechung.  —  Bemerkungen  zur  Geschäfts—
Ordnung,  Berichtigungen,  persönliche  Bemerkungen.

Jedes  Mitglied  kann  auf  Schluß  der  Besprechung  antragen.
Wird  der  Antrag  durch  wenigstens  10  Mitglieder  unterstützt,  so
wird,  nachdem  auf  Verlangen  ein  Mitglied  für  und  ein  Mitglied
gegen  den  Antrag  gehört  worden,  über  ihn  abgestimmt.  Wird  der
Antrag  genehmigt,  so  ist  die  Besprechung  über  den  zur  Beratung
stehenden  Gegenstand  geschlossen.

Zur  Geschäftsordnung  und  zur  Richtigstellung  von  Tatsachen
ist  jederzeit,  zur  persönlichen  Bemerkung  nach  Schluß  der  Besprechung
das  Wort  zu  erteilen.

Nach  Schluß  der  Besprechung  erhält  der  Berichterstatter  und
im  Falle  des  §  13,  Abs.  2  auch  der  Antragsteller  das  Schlußwort.
Wird  nach  geschlossener  Besprechung  seitens  des  Magistrats  zum
Gegenstande  der  Verhandlung  das  Wort  ergriffen,  so  gilt  die
Besprechung  als  wieder  eröffnet.