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Redeordnung.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen  und  handhabt  die
Ordnung  während  der  Sitzung.  Er  erteilt  das  Wort  nach  der
Reihenfolge,  in  der  sich  die  Redner  gemeldet  haben  und  zwar
möglichst  abwechselnd  einem  Redner  für  und  einem  gegen.

Der  Vorsitzende  ist  berechtigt,  jedes  Mitglied  auf  den  Gegenstand
  der  Verhandlung,  falls  es  sich  in  seiner  Rede  davon  entfernt,
zurückzuweisen,  er  kann  es  zur  Ordnung  rufen,  wenn  es  darauf
nicht  achtet,  oder  wenn  es  sich  Ungehörigkeiten  zu  Schulden  kommen
läßt.  Ist  der  Ordnungsruf  bei  einem  Redner  in  demselben  Vortrage
  zweimal  vergeblich  geschehen,  so  ist  der  Vorsitzende  berechtigt,
ihm  das  Wort  zu  entziehen,  worüber,  wenn  der  Vorsitzende  oder
das  betreffende  Mitglied  es  verlangt,  die  Versammlung  entscheidet.
Jeder  Ordnungsruf  ist  zu  Protokoll  zu  vermerken.

Bei  erheblichen  Ordnungs-Verletzungen  in  der  Versammlung
ist  der  Vorsitzende  befugt,  die  Sitzung  auf  eine  bestimmte  Zeit  auszusetzen
  oder  ganz  aufzuheben.

§  20.
Fragenstellung.

Nach  geschlossener  Besprechung  veranlaßt  der  Vorsitzende  die
Abstimmung.  Die  Fragen  sind  möglichst  so  zu  stellen,  daß  sie
einfach  mit  Ja  oder  Nein  beantwortet  werden  können.

Gegen  Fassung  und  Reihenfolge  der  Fragen  können  Einwendungen
  und  Abänderungs-Vorschläge  gemacht  werden,  über  die,
wenn  der  Vorsitzende  sie  nicht  anerkennt,  die  Versammlung  entscheidet.

Ist  die  Frage  teilbar,  so  kann  ihre  Teilung  von  jedem
Mitgliede  verlangt  werden.

§  21.
Beschlußfähigkeit.

Die  Stadtverordneten-Versammlung  kann  nur  beschließen,
wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  durch  Ortsstatut  festgesetzten  Mitgliederzahl
  zugegen  ist.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  statt,  wenn
die  Stadtverordneten,  zum  zweiten  Male  zur  Verhandlung  über
denselben  Gegenstand  zusammenberufen,  nicht  in  genügender  Anzahl
erschienen  sind.  Bei  der  zweiten  Zusammenberufung  muß  auf
diese  Bestimmung  ausdrücklich  hingewiesen  werden  (§  42  St.-O.).