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8  22.

Beschlußfassung.
Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei
Stimmengleichheit  eutscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.
Wer  nicht  mitstimmt,  wird  zwar  als  abwesend  betrachtet,  die
Stimmenmehrheit  wird  aber  lediglich  nach  der  Zahl  der  Stimmenden
festgestellt.  (8  43  St.-O.)

823.
Verfahren  bei  der  Abstimmung.

Die  Art  der  Abstimmung  bestimmt,  soweit  nicht  das  Gesetz
hierfür  Vorschriften  enthält  (8§  32  und  36  St.-O.),  der  Vorsitzende.
  Er  ist  verpflichtet,  namentliche  Abstimmung  oder  geheime
Abstimmung  mit  Zetteln  vorzunehmen,  wenn  ein  solcher  Antrag
von  mindestens  15  Mitgliedern  unterstützt  wird.

Sind  in  derselben  Sache  Anträge  auf  namentliche  und  auf
geheime  Abstimmung  gestellt  und  hinreichend  unterstützt,  so  muß
namentliche  Abstimmung  erfolgen,  bei  Wahlen  jedoch  geheime  Abstimmung
  durch  Zettel.

Findet  eine  namentliche  Abstimmung  statt,  so  sind  die  einzelnen
abgegebenen  Stimmen  in  das  Protokoll  aufzunehmen.

Wer  sich  der  Abstimmung  enthalten  will,  hat  dies  vorher
zu  erklären.

Wird  die  Richtigkeit  des  Ergebnisses  einer  durch  Handaufheben
  oder  Aufstehen  erfolgten  Abstimmung  in  Zweifel  gezogen  und
der  Zweifel  durch  Gegenprobe  nicht  beseitigt  —  worüber  der  Vorsitzende
  entscheidet  —  so  wird  namentlich  abgestimmt.

Stimmenzähler  sind  die  beiden  an  Jahren  jüngsten  anwesenden
  Mitglieder  der  Versammlung.

8  24.
Ergebnis  der  Abstimmung.
Der  Vorsitzende  stellt  das  Ergebnis  der  Abstimmung  fest  und
macht  es  der  Versammlung  bekannt.

Bei  Wahlen,  die  einer  Bestätigung  bedürfen,  sollen  die  Stimnzettel
  unmittelbar  nach  der  Wahl  von  dem  Vorsitzenden  versiegelt
und  erst  dann  vernichtet  werden,  wenn  die  Entscheidung  über  die
Bestätigung  endgiltig  erfolgt  ist.