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8  29.
Teilnahme  der  Magistratsmitglieder.

Die  abgeordneten  Mitglieder  des  Magistrats  sind  berechtigt,
an  allen  Sitzungen  der  Ausschüsse  mit  beratender  Stimme  Teil.
zu  nehmen.

Von  dem  Zusammentritt  der  Ausschüsse,  sowie  von  dem.
Gegenstande  der  Verhandlungen  muß  dem  Magistrat  Kenntnis.
gegeben  werden.

Von  den  Beschlüssen  der  Ausschüsse  ist  dem  Magistrat  auf-Verlangen
  Abschrift  zu  erteilen.

8  30.
Protokoll  der  Ausschußsitzungen.

Über  jede  Ausschußsitzung  ist  durch  den  Schriftführer  des.
Ausschusses  oder  ein  vom  Vorsitzenden  bezeichnetes  Mitglied  ein
Protokoll  zu  führen,  das  mindestens  die  Namen  der  anwesenden.
Ausschuß-Mitglieder,  die  vom  Ausschuß  gefaßten  Beschlüsse  unddie
  Namen  der  für  die  Stadtverordnetensitzung  ernannten  Berichterstatter
  enthalten  muß.

Das  Protokoll  wird  unterzeichnet  vom  Vorsitzenden  des
Ausschusses  und  vom  Protokollführer.

8  31.
Berichterstatter.

Die  Berichterstatter  für  die  Beratungen  der  Ausschüsse  werden
von  dem  Vorsitzenden  der  Ausschüsse  ernannt.  Die  Berichierstatter
für  die  Stadtverordnetensitzung  wählen  die  Ausschüsse  und  zwar
möglichst  aus  der  Zahl  derjenigen  Mitglieder,  die  für  die  gefaßten.
Beschlüsse  gestimmt  haben.

Bei  besonders  wichtigen  Fällen  kann  außerdem  ein  zweiter
Berichterstatter  als  Vertreter  der  Minderheit  des  Ausschusses.
bestellt  werden.

§  32.
Vereinigte  Ausschüsse.

Ist  ein  Gegenstand  gleichzeitig  mehreren  Ausschüssen  überwiesen,
  so  findet  die  Beratung  und  Beschlußfassung  in  gemeinschaftlicher
  Sitzung  statt.

In  diesem  Falle  steht  es  jedem  der  beteiligten  Ausschüssefrei,
  einem  besonderen  Berichterstatter  zu  bestellen.

Den  Vorsitz  führt,  wenn  die  Vorsitzenden  nichts  anderesvereinbaren,
  der  den  Jahren  nach  ältere.