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die  Sparkasse,

die  städtischen  Badeanstalten,

die  Kranken-  und  Siechenanstalten  und

die  Desinfektionsanstalt,

die  Bedürfnisanstalten,

der  Arbeitsnachweis,

die  Bibliothek.

82.

Auf  unbeschränkte  Zeit  mit  Pensionsberechtigung,  aber  mit
dem  Vorbehalt  einer  beiderseitigen  dreimonatlichen  Kündigung
werden  angestellt,  falls  die  Anstellungsurkunde  nichts  Anderes  be—
stimmt:

a)  Standesbeamte  und  deren  Vertreter,

b)  technische  Sekretäre  und  Assistenten  (einschl.  der  mit  den
Funktionen  von  Baupolizeikommissaren  betrauten  technischen
Assistenten)

c)  Kanzlisten,  Bureau-  und  Kanzleidiätare,

d)  Stadtwachtmeister,  Botenmeister,  Ratsboten,  Steuererheber  und
Vollzieher,

e)  Beamte,  die  auf  Probe  zur  Vorbereitung  oder  zu  vorübergehenden
  Dienstleistungen  angestellt  sind,

)  Beamte  für  technische,  wissenschaftliche,  künstlerische  oder
mechanische  Dienstleistungen,  Landmesser,  Techniker,  Zeichner,
Bauaufseher,  Telegraphisten,  Oberfeuerwehrleute,  Schulpedelle,
Portiers,  Hauswarte,  Kastellane,  Bureaudiener,  Drucker,  Aufseher,
  Wächter,  zu  e  und  k  insoweit  den  betreffenden  Bediensteten
überhaupt  durch  Aushändigung  einer  Anstellungsurkunde  ausnahmsweise
  die  Beamteneigenschaft  verliehen  wird,

8)  Beamte,  wenn  sie  vor  vollendetem  25.  Lebensjahre  in  den
städtischen  Dienst  eintreten,  bis  zum  Ablauf  des  5.  Dienstjahres,
wenn  sie  nach  vollendetem  25.  Lebensjahre  eintreten,  bis  zum
vollendeten  30.  Lebensjahre.

Bezüglich  der  Anstellung  der  Magistrats-Assessoren  behält  es
bei  dem  Ortsstatut  vom  21./30.  März  1898  sein  Bewenden.

83.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1882  be—
treffend  Abänderung  des  Pensionsgesetzes  vom  27.  März  1872
inbetreff  der  Beamten,  welche  das  65.  Lebensjahr  vollendet  haben,
finden  auf  die  Beamten  der  städtischen  Verwaltung  Anwendung.