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Werden  Personen  von  der  Stadt  angestellt,  welche  bereits
von  einer  andern  öffentlichen  Behörde  Pension  beziehen,  oder  die
bei  der  Anstellung  bereits  das  fünfzigste  Lebensjahr  überschritten
haben,  so  steht  denselben  bei  eintretender  Dienstunfähigkeit  ein
Anspruch  auf  Pension  nicht  zu,  wenn  sie  vor  der  Anstellung
schriftlich  auf  diesen  Auspruch  verzichtet  haben  und  dieser  Verzicht
in  der  Anstellungsurkunde  erwähnt  ist.

Militärpensionen  der  Militäranwärter  werden  im  Sinne  der
vorstehenden  Vorschrift  nicht  zu  den  von  einer  öffentlichen  Behörde
bezogenen  Pensionen  gerechnet.

§  4.
Dieses  Ortsstatut  tritt  am  1.  April  1900  in  Kraft.

Posen,  den  9.  Mai  1900.
Der  Magistrat.

Künzer.

Vorstehendes  Ortsstatut  vom  9.  Mai  1900,  betreffend  die
Anstellung  und  Versorgung  der  Kommunalbeamten  in  der  Stadt
Posen  wird  hiermit  auf  Grund  der  88  11  und  64  der  Städteordnung
  vom  30.  Mai  1853  und  des  §  16  Abs.  3  des  Zuständigkeitsgesetzes
  vom  1.  August  1883  von  uns  genehmigt.

Posen,  deu  14.  Juni  1900.

Namens  des  Bezirks-Ausschusses.

Der  Vorsitzende.
J.  V.:  Brepxer.

Genehmigung.
J.  No.  5125  00.  B.  A.

Gemeindebeschluß

betreffend
Gewährung  von  Lohnalterszulagen.

Am  1.  April  1907  tritt  die  untenfolgende  Lohnalterszulagen-Ordnung
  für  die  städtischen  Arbeiter  nach  Maßgabe  folgender
Grundsätze  in  Kraft: