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J.
Handwerker  bleiben,  da  ihre  Entlohnung  sich  naturgemäß
wechselnd  nach  dem  augenblicklichen  Stand  von  Angebot  und  Nachfrage
  richten  muß,  grundsätzlich  außerhalb  der  Ordnung.

II.

Die  Ordnung  gilt  nur  für  die  in  die  Liste  der  ständigen
Arbeiter  aufgenommenen;  nicht  ständige  und  nur  vorübergehend
beschäftigte  Arbeiter  sollen  in  der  Regel  den  Mindestlohn  der  betreffenden
  Klasse  beziehen.

III.

Ein  Rechtsanspruch  auf  die  Gewährung  der  Alterszulagen
besteht  nicht.  Voraussetzung  für  die  Erhöhung  des  Lohnes  ist
Fleiß  und  gute  Führung.  Vorenthaltung  der  fälligen  Zulage  bedarf
in  jedem  Falle  der  Genehmigung  des  Magistrats.  Versetzung  in
eine  niedere  oder  höhere  Stufe  als  für  gewöhnlich  vorgesehen,  Einstellung
  besonders  tüchtiger  Kräfte  die  für  den  Anfangslohn  nicht
zu  haben  sind,  in  eine  von  vornherein  höhere  Altersstufe  seitens.
der  einzelnen  Betriebsverwaltungen  bedarf  einer  genau  begründeten
Mitteilung  an  den  Magistrat.  Die  Betriebsverwaltungen  sind
jedoch  gehalten,  nur  in  besonderen  Ausnahmefällen  von  dem  Schema
der  Ordnung  abzuweichen.

Die  erste  Lohnerhöhung  soll  bereits  nach  einem  Jahre  gewährt
werden.

IV.

Bei  Versetzung  eines  Arbeiters  in  eine  Beschäftigung  anderer
Lohnklasse  gleitet  er  ohne  weiteres  in  die  betreffende  Klasse  hinüber,
jedoch  unter  Beibehaltung  seiner  Altersstufe.

V.
Arbeiter,  die  zu  verschiedenen  Jahreszeiten  verschiedene  Beschäftigungen
  ausüben,  beziehen  die  Löhne  der  betreffenden  Klassen,
in  denen  sie  zeitweilig  arbeiten.

VI.

Die  Einordnung  von  Arbeitern,  die  verschiedene  Beschäftigung
gleichzeitig  ausüben  und  solcher,  deren  Beschäftigung  in  der  Ordnung
nicht  ausdrücklich  vorgesehen  ist,  ihrer  ganzen  Natur  nach  aber
unter  sie  fällt,  erfolgt  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  der  betreffenden
Betriebsverwaltung.