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VII.

Das  regelmäßige  Aufrücken  findet  ausschließlich  am  1.  Aprill
und  1.  Oktober  statt,  unter  Abrundung  der  in  Betracht  kommenden
Dienstzeit.

VIII.

Der  Ordnung  sind  unterworfen  die  Arbeiter  des  Schlachtund
  Viehhofes,  der  Gartenverwaltung,  des  Abfuhr=  und  Marstallbetriebes,
  der  Kämmereiverwaltung,  der  Licht=  und  Wasserwerke,
der  Pfandleihanstalt  und  der  Theaterverwaltung,  sowie  die  als
Arbeiter  entlohnten  Boten  verschiedener  Betriebsverwaltungen.

8.  Februar
osen,  den  —  —  1907.
Posen,  15.  März
Der  Mazistrat.  Die  Stadtverordneten-Versammlung.
I.  1286/07.
Lohnalterszulagen-Ordnung.  7)
32  .
22  End-  2s
—  z  Zulagen  lohn  2E2  Unter  die  Ordnungsnummer  fallen
6  *
M  —
Die  erste  Zu-  —
lage  nach
einem  Dienstjahr,
  die  weiteren
  Zulagen
in  3  jährigen
Zeitabschnitten.

1I
a  106m  130m  a)  Maschinisten  der  Abfuhrverwal—
tung.
b  T  120m  b)  Grubenwärter,  Theatermeister.
c  90m  115m.  «  c)AufseherundBureaugehilfender·
I«·  l0X0M«  113  Abfuhrverwaltung,  Aufseher  der
D  Ü  6  Straßen=  und  Kanalreinigung,
1  6  "  Theaterarbeiter.
d|1  80  m  105  m  d)  Lagerarbeiter  der  Pfandleihan-1
  stalt,  Hilfsboten.
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I

*)  Durch  diese  Ordnung  wird  nur  das  System  der  Löhne  festgelegt,
nicht  aber  ihre  Höhe,  welche  auch  in  Zukunft  wie  bisher  weiter  gesteigert.
werden  wird,  sobald  sich  ein  Bedürfnis  dafür  einstellt.