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Bestimmungen
betreffend
die  Gewährung  von  Tagegeldern  und  Reisekosten  an  die  Mitglieder
  der  städtischen  Körperschaften  und  die  Beamten  und
Bediensteten  der  Stadtgemeinde.

§  1.

Hinsichtlich  der  Berechnung  der  Tagegelder  und  Reisekosten
bei  Dienstreisen  städtischer  Beamten  finden  die  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  21.  Juni  1897  —  betreffend  die  Tagegelder  und
Reisekosten  für  die  Staatsbeamten  —  sinngemäße  Anwendung.

8  2.

A.  Jagegelder:
I.  Der  Ober-Bürgermeister  und  der  Vorsteher  der
Stadtverordneten-Versammlingng  22  Mark.
II.  Alle  übrigen  Magistrats-Mitglieder,  Stadtverordneten
  und  Mitglieder  städtischer  Verwaltungsdeputationen,
  sowie  die  juristischen  Hilfsarbeiter

Es  erhalten:

des  Magistrats  und  die  Oberbeamten  18  Mark.
III.  Der  Bureau-Direktor  und  der  Stadthauptkassenrendadnt:t:.
  15  Mark.

IV.  Die  Rendauten,  Bureau=  und  Kassenvorsteher,
Sekretäre,  Buchhalter  und  die  in  gleichem  Range
stehenden  Beamten  ..  12  Mark.
V.  Die  Assistenten  und  im  gleichen  Range  stehenden
Beamten,  die  Bureau-Dütare,  sowie  die  Bureauanwärter
  8  Mark.
VI.  Die  Kanzlisten,  Kanzlei-Diätare  und  alle  sonstigen
Beamten,  welche  nicht  zu  den  Unterbeamten  zählen,
sowie  die  Kanzlei-Anwärter  und  s

arbeier  .  6  Mark.
VII.  Die  Unterbeamten  und  sonstigen  nicht  in  die
Klassen  IIVI  fallenden  Bediensteten  .  .  .  ..  4  Mark.

B.  Reisekosten  einschl.  der  Auslagen  für  Gepäckbefürderung:
a)  Bei  Reisen  auf  Eisenbahnen,  Kleinbahnen
und  Dampfschiffen:
Die  im  §  2  A  zu  I□III  aufgeführten  Beamten  u.  s.  w.  für  das
Kilometer  9  Pfennig.