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Für  jeden  Zu=  und  Abgiuiug  3  Mark.
Die  im  8  2  A  zu  IV  und  V  aufgeführten  Beamten  für  das
Kilomteer  .7  Pfennig.
Für  jeden  Zu=  und  Abang  2  Mark.
Die  im  §  2  A  zu  VI  und  VII  ausfgeführten  Beamten  für  das
Kilomteer  5  Pfennig.
Für  jeden  Zu=  und  Abgig  1  Mark.

b)  Bei  Reisen  auf  Landwegen:
Die  im  §  2  A  zu  I  bis  III  aufgeführten  Beamten  u.  s.  w.  für

das  Kilomtenr  60  Pfennig.
Die  im  §  2  A  zu  lV  und  V  aufgeführten  Beamten  für  das  Kilometer
  40  Pfenuig.
Die  im  §  2  A  zu  VI  und  VII  aufgeführten  Beamten  für  das
Kilometter  30  Pfennig.

§  3.

Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  April  1900  in  Kraft.
Posen,  den  31.  März  1900.

Der  Mazistrat.  Die  Stadtvererbneten-Versamulung.
I.  6712,00.

Ortsstatut.

Auf  Grund  des  §  11  der  Städteordnung  vom  30.  Mai  1853
wird  mit  Zustimmung  der  Stadtverordneten-Versammlung  folgende
Anorduung  getroffen:

§  1.

Die  Beamten  der  Stadtgemeinde  Posen  haben  Anspruch  auf
Hinterbliebenenfürsorge  nach  den  für  die  Witwen  und  Waisen  der
unmittelbaren  Staatsbeamten  geltenden  Vorschriften.  Der  Höchstsatz
für  das  Witwengeld  wird  auf  3000  Mark  festgesetzt.

War  ein  Beamter  der  Stadtgemeinde  zur  Zeit  seines  Todes
zum  Bezuge  einer  Pension  noch  nicht  berechtigt,  weil  er  das  dazu
vorgeschriebene  Dienstalter  noch  nicht  erreicht  hatte,  so  wird  das
Witwen=  und  Waisengeld  gleichwohl  gewährt  und  so  berechnet,  als
wenn  der  Verstorbene  mit  dem  zur  Todeszeit  bezogenen  Gehalt  das
vorgeschriebene  Mindestdienstalter  erreicht  hätte.