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82.
Das  Ortsstatut,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Witwen  und

Waisen  der  Beamten  vom  16./31.  März  1887  nebst  den  Abänderungen
  wird  ausfgehoben.

§  3.
Vorstehendes  Ortsstatut  tritt  am  1.  April  1902  in  Kraft.

Posen,  den  3.  April  1902.
Der  Magistrat.

Das  Ortsstatut  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen
der  städtischen  Beamten  in  Posen  vom  3.  April  1902  wird  hiermit
gemäß  8  11  der  Städteordnung  vom  30.  Mai  1853  und  §  16
Abs.  3  des  Zuständigkeitsgesetzes  vom  1.  August  1883  genehmigt.

Posen,  den  6.  Juni  1902.

Namens  des  Bezirks-Ausschusses.
Der  Vorsitzende.
J.  V.:  Breyer.
I.-Nr.  4006/02  B.  A.

Gemeindebeschluß
betreffend

die  Versorgung  erwerbsunfähig  gewordener  Arbeiter  der  Stadt  Posen
und  ihrer  Hinterbliebenen.

§  1.

Den  ohne  Pensionsberechtigung  im  Dienste  der  Stadt  dauernd
beschäftigten  Arbeitern  soll,  jedoch  ohne  Gewährung  irgend  eines
Rechtsanspruchs,  ein  Ruhegehalt  und  eine  Hinterbliebenenversorgung
nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  gewährt  werden.

Ausgeschlossen  sind  Personen,  die  nur  nebenberuflich  beschäftigt
werden.

§  2.

Voraussetzung  ist  eine  mindestens  zehnjährige,  unnnterbrochene
einwandfreie  Dienstzeit  und  Eintragung  in  die  Liste  der  ständigen
Arbeiter.

Diese  Eintragung  erfolgt  frühestens  nach  unnnterbrochener
einjähriger  Beschäftigung  im  städtischen  Dienst  auf  Grund  eines