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ärztlichen  Nachweises  voller  Arbeitsfähigkeit  und  unter  Zurückdatierung
  auf  den  Tag  des  Eintritts.  Fällt  das  ärztliche  Zeugnis
ungünstig  aus,  so  bedarf  die  Aufnahme  in  die  Liste  eines  Magistratsbeschlusses
  nach  Anhörung  der  zuständigen  Betriebsverwaltung.

Als  Unterbrechung  der  Beschäftigung  im  städtischen  Dienst
werden  nicht  angesehen  unverschuldete  Arbeitshinderungen  —  wie
Krankheiten,  Betriebsstörungen,  Ableistung  der  militärischen  Dienstpflicht
  —  wenn  diese  Hinderungen  unmittelbar  zum  Aufhören  der
städtischen  Beschäftigung  Anlaß  geben  und  wenn  nach  Wegfall  des
Hinderungsgrundes  die  städtische  Beschäftigung  unverzüglich  wieder
aufgenommen  wurde.

Dauern  solche  Arbeitshinderungen  länger  als  13  Wochen  im
Kalenderjahre,  so  wird  das  Mehr  an  Zeit  auf  die  Gesamtdauer
der  Beschäftigung  nicht  angerechnet.  Ausgenommen  ist  die  während
eines  Krieges  bei  einem  mobilen  oder  Ersatztruppenteil  erfolgte
Militärdienstleistung,  welche,  wenn  im  übrigen  die  Voraussetzungen
des  vorstehenden  Absatzes  erfüllt  werden,  ohne  Rücksicht  auf  die
Dauer  nicht  als  Unterbrechung  der  städtischen  Dienstzeit  gilt.  Entscheidung
  über  die  Anrechnung  erfolgt  sofort  nach  der  Unterbrechung.
Vor  Beginn  des  22.  und  nach  Vollendung  des  46.  Lebensjahres
findet  in  der  Regel  eine  Eintragung  als  ständiger  Arbeiter  nicht  statt.

8§  3.

Ruhegehalt  wird  gewährt  beim  Ausscheiden  aus  dem
städtischen  Dienst  wegen  dauernder  Arbeitsunfähigkeit,  sofern  diese
nicht  vorsätzlich  oder  bei  Begehung  eines  durch  strafgerichtliches
Urteil  rechtskräftig  festgestellten  Verbrechens  oder  vorsätzlichen  Vergehens
  herbeigeführt  worden  ist;  bei  Vollendung  des  70.  Lebensjahres
  kann  es  auch,  ohne  daß  Arbeitsunfähigkeit  vorliegt,  zugebilligt
  werden.

Hat  die  Beschäftigung  im  städtischen  Dienste  nicht  10  Jahre
gedauert,  so  soll  gleichwohl  eine  Versorgung  gewährt  werden,  wenn
die  Arbeitsunfähigkeit  infolge  einer  Körperverletzung  oder  Krankheit
eintritt,  welche  die  Person  sich  im  städtischen  Dienste  bei  Ausübung
des  Arbeitsverhältnisses  oder  aus  Veranlassung  desselben  unabsichtlich
  zugezogen  hat.  In  diesem  Falle  beträgt  das  Ruhegehalt
15/60  des  durchschnittlichen  Jahresverdienstes  (vergl.  §  5).

Der  Aussicht  auf  Berücksichtigung  gehen  Arbeiter  verloren,
wenn  sie,  für  ihre  bisherigen  Dienststellen  ungeeignet,  sich  weigern,
eine  ihrer  Ausbildung  und  Leistungsfähigkeit  entsprechende  andere
Beschäftigung  in  den  städtischen  Betrieben  zu  übernehmen  (vergl.  8  6).