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Die  Zahlung  des  Ruhegehalts  erlischt,  wenn  der  Empfänger
mit  einer  Freiheitsstrafe,  die  mit  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  verbunden  ist,  belegt  wird.  Bei  anderen  Freiheitsstrafen,
sofern  ihre  Dauer  einen  Monat  übersteigt,  ruht  bie  Zahlung,  doch
können  die  etwa  vorhandenen  Angehörigen  im  Falle  der  Bedürftigkeit
für  die  Dauer  dieser  Zeit  eine  Unterstützung  bis  zum  Höchstausmaß
des  darauf  entfallenden  Ruhegehalts  erhalten.

§  4.
Die  Höhe  der  Versorgung  bemißt  sich  nach  dem  von  dem
Empfänger  verdienten  Jahreslohne  und  nach  der  Dauer  seiner  ununterbrochenen
  Beschäftigung  im  Dienste  der  Stadt.

§  5.
Das  Ruhegehalt  soll  nach  10-jähriger  oder  kürzerer  Dienstzeit
15/8%  des  Jahreslohnes  betragen;  mit  jedem  folgenden  Jahre  der
Dienstzeit  steigt  es  um  ein  weiteres  160  bis  zum  Höchstbetrag  von  1%/.

86.

Als  Jahreslohn  im  Sinne  der  88  4  und  5  gilt  der  Durchschnittsbetrag
  des  in  den  letzten  5  Jahren  der  Beschäftigung  tatsächlich
  verdienten  Jahreslohnes,  jedoch  unter  Hinzurechnung  des
entgangenen  Verdienstes  für  die  Zeit  der  in  diesen  Zeitraum
fallenden  unverschuldeten  Arbeitshinderungen  (vergl.  §  2),  bei  noch
nicht  5-jähriger  Beschäftigung  der  durchschnittliche  Verdienst  der
Jahre,  während  deren  er  beschäftigt  war.

War  der  Lohnsatz  eines  Arbeiters  in  der  letzten  Zeit  bereits
wegen  beginnender  Altersschwäche  oder  sonstiger  dauernd  beschränkter
Erwerbsfähigkeit  herabgemindert  worden  (vergl.  8  3  Abs.  3),  so
erfolgt,  wenn  dieser  Fall  erst  nach  Ableistung  einer  10-jährigen
Dienstzeit  eintritt,  die  Berechnung  des  Ruhegehalts  in  der  Art,
daß  für  jedes  in  der  mindergelohnten  Beschäftigung  zurückgelegte
Dienstjahr  ½0  des  regelmäßigen  Lohnes  aus  dieser  Beschäftigung
im  letzten  Jahre  zu  dem  Ruhegehalt  hinzugezählt  wird,  das  ihm
zu  bewilligen  gewesen  wäre,  wenn  er  an  Stelle  anderweitiger  Verwendung
  im  städtischen  Dienst  sofort  in  Ruhestand  versetzt  worden
wäre.  Erfolgte  jedoch  die  Anweisung  in  eine  anderweite  Beschäftigung
im  wesentlichen  nur  im  Interesse  des  Arbeiters,  so  wird  ein  derartiger
Zuschlag  nicht  bewilligt,  und  die  in  der  anderweitigen  Beschäftigung
verbrachten  Dienstjahre  werden  als  Dienstzeit  im  Sinne  des  §  5
nicht  gerechnet.  Der  Berechnung  des  Ruhegehalts  werden  in  solchen
Fällen  die  Bezüge  des  Arbeiters  vor  Versetzung  in  die  anderweitige