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Beschäftigung  zu  Grunde  gelegt.  Die  Eutscheidung  darüber,  ob
die  Versetzung  in  eine  anderweitige  Beschäftigung  als  im  wesentlichen
nur  im  Interesse  des  Arbeiters  anzusehen  ist,  erfolgt  sofort  nach  der
Versetzung  und  wird  ihm  alsbald  mitgeteilt.

§  7.

Das  nach  §  5  berechnete  städtische  Ruhegehalt  vermindert
sich  um  diejenigen  Beträge,  welche  der  Empfänger  aus  Mitteln  des.
Reichs,  eines  Bundesstaats  oder  anderer  öffentlicher  Verbände  oder
als  Unfall-,  Alters=  oder  Invaliden-Rente  nach  Maßgabe  der  Reichsgesetze
  oder  die  er  aus  städtischen  Mitteln  für  die  gleiche  Zeit  erhält.

Die  Kürzung  tritt  jedoch  nur  ein,  wenn  und  soweit  alle
diese  Beträge  zusammen  mit  dem  städtischen  Ruhegehalt  den  Jahresbetrag
  von  420  „X  übersteigen.

Die  Kürzung  der  städtischen  Rente  findet  im  übrigen  auch
dann  statt,  wenn  der  Empfänger  es  trotz  Aufforderung  unterläßt,
die  anderweitig  (Abs.  1)  ihm  zustehende  Rente  in  Anspruch  zu  nehmen.

Beträgt  das  Einkommen  eines  von  der  Stadt  nach  den  vorstehenden
  Bestimmungen  Versorgten  einschließlich  des  Privat-Einkommens
  und  Privaterwerbs  weniger  als  480  M,  so  ist  das
städtische  Ruhegehalt  so  zu  erhöhen,  daß  dem  Arbeiter  im  ganzen
mindestens  jener  Betrag  verbleibt.

88.

Nach  vorstehenden  Bestimmungen  bewilligt  der  Magistrat
unter  Zustimmung  der  Stadtverordneten-Versammlung  jederzeit
widerruflich  das  dem  einzelnen  Arbeiter  zukommende  Ruhegehalt,
wobei  eine  Prüfung  der  Bedürftigkeit  ausgeschlossen  ist.  Die  Entscheidungen
  des  Magistrats  sind  endgültig;  eine  Beschwerde  oder
ein  sonstiges  Rechtsmittel  dagegen  ist  ausgeschlossen.

Eine  Abtretung  oder  Verpfändung  des  Ruhegehalts  wird
ausgeschlossen,  eine  Zahlung  an  Zessionare  oder  Pfandgläubiger
findet  nicht  statt.

Das  Recht  der  Stadt  zur  Kündigung  oder  Entlassung  wird.
durch  diesen  Gemeindebeschluß  nicht  berührt.

§9.

Die  Witwen  und  die  hinterbliebenen  ehelichen  oder  durch  nachfolgende
  Ehe,  Ehelichkeitserklärung  oder  Annahme  an  Kindesstatt
legitimierten  Kinder  eines  den  Bedingungen  der  88  1  und  2
genügenden,  oder  bereits  Ruhegehalt  von  der  Stadt  beziehenden
städtischen  Arbeiters  erhalten,  wenn  Bedürftigkeit  vorliegt,  eine  in