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jedem  Falle  unter  Berücksichtigung  der  gesamten  wirtschaftlichen
Lage  der  betreffenden  vom  Magistrat  mit  Zustimmung  der  Stadtverordneten
  festzusetzende  Versorgung.

Die  Versorgung  einer  Witwe  endet  mit  deren  Widerverheiratung.
Sie  findet  in  der  Regel  überhaupt  nicht  statt,  wenn  die  Ehe
innerhalb  3  Monaten  vor  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  oder
vor  dem  Tode  des  Ehemannes  oder  erst,  nachdem  der  Ehemann
aus  der  Beschäftigung  der  Stadt  ausgeschieden  war,  geschlossen
wurde,  sowie,  wenn  die  Ehefrau  schon  bei  Lebzeiten  des  Mannes
geschieden  oder  getrennt  von  ihm  lebte.

Die  Waisenversorgung  endet  mit  der  Vollendung  des  16.
Lebensjahres  der  Waise.

Auf  die  Witwen=  und  Waisenversorgung  finden  die  Bestimmungen
  des  §  8  sinngemäße  Anwendung.

§  10.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  bei  ihrem.
Inkrafttreten  bereits  aus  dem  Dienste  der  Stadt  ausgeschiedenen.
Personen  und  deren  Hinterbliebenen  keine  Anwendung.

11.
Die  Bezüge,  die  auf  Grund  dieses  Gemeindebeschlussesgewährt

  werden,  sind  in  der  Regel  monatlich  im  voraus  zu  zahlen.

–  12.
8
Der  vorstehende  Gemeindebeschluß  kann  jederzeit  geändert.
oder  ganz  aufgehoben  werden.

§  13.
Der  Gemeindebeschluß,  betreffend  die  Versorgung  erwerbsunfähig
  gewordener  Arbeiter  der  Stadt  Posen  und  ihrer  Hinter-.
  27.November1901.
bliebenen  vom  iic  15902  tritt  am  1.  Dezember  1906.
außer  Wirksamkeit  und  am  gleichen  Tage  der  vorstehende  Gemeindebeschluß

  in  Kraft.

24.  Oktober  906

Posen,  den  #.  November  ·

Der  Maszistt.  Bie  Stadtverordneten-Persammlung.

1  5398/06.