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Gemeindebeschluß

betreffend

die  Versorgung  erwerbsunfähig  gewordener  Angestellter  der  Stadt
Posen  und  ihrer  Hinterbliebenen.

§  1.

Den  ohne  Pensionsberechtigung  im  Dienste  der  Stadt  dauernd
beschäftigten  Angestellten  soll,  jedoch  ohne  Gewährung  irgend  eines
Rechtsanspruchs,  soweit  dieser  nicht  im  Dienstvertrag  ausdrücklich  zugestanden
  wird,  ein  Ruhegehalt  und  eine  Hinterbliebenenversorgung
nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  gewährt  werden.

Ausgeschlossen  sind  Personen,  die  nur  nebenberuflich  beschäftigt
werden,  sowie  solche  Angestellten,  deren  Dienstvertrag  den  Ausschluß
von  dieser  Versorgung  ausdrücklich  vorsieht.

8  2.

Voraussetzung  ist  eine  mindestens  10  jährige  ununterbrochene
einwandfreie  Dienstzeit.  Als  Unterbrechung  der  Beschäftigung  im
städtischen  Dienst  werden  nicht  angesehen  unverschuldete  Arbeitshinderungen
  —  wie  Krankheit,  Betriebsstörungen,  Ableistung  der
militärischen  Dienstpflicht  —,  wenn  diese  Hinderungen  unmittelbar
zum  Aufphören  der  städtischen  Beschäftigung  Anlaß  geben  und  wenn
nach  Wegfall  des  Hinderungsgrundes  die  städtische  Beschäftigung
unverzüglich  wieder  ausgenommen  wurde.

Dauern  solche  Arbeitshinderungen  länger  als  13  Wochen  im
Kalenderjahre,  so  wird  das  Mehr  an  Zeit  auf  die  Gesamtdauer
der  Beschäftigung  nicht  angerechnet,  ausgenommen  die  während
eines  Krieges  bei  einem  mobilen  oder  Ersatztruppenteil  erfolgte
Militärdienstleistung,  welche,  wenn  im  übrigen  die  Voraussetzungen
des  vorstehenden  Absatzes  erfüllt  werden,  ohne  Rücksicht  auf  die
Dauer  nicht  als  Unterbrechung  der  städtischen  Dienstzeit  gilt.

83.

Ruhegehalt  wird  gewährt  beim  Ausscheiden  aus  dem
städtischen  Dienst  wegen  dauernder  Arbeitsunfähigkeit,  sofern  diese
nicht  vorsätzlich  oder  bei  Begehung  eines  durch  strafgerichtliches
Urteil  rechtskräftig  festgestellten  Verbrechens  oder  vorsätzlichen
Vergehens  herbeigeführt  worden  ist,  sowie  bei  Vollendung  des
70.  Lebensjahres.

Hat  die  Beschäftigung  im  städtischen  Dienste  nicht  zehn  Jahre
gedauert,  so  soll  gleichwohl  eine  Versorgung  gewährt  werden,  wenn