29

die  Arbeitsunfähigkeit  infolge  einer  Körperverletzung  oder  Krankheit
eintritt,  welche  die  Person  sich  im  städtischen  Dienst  bei  Ausübung
des  Dienstverhältnisses  oder  aus  Veranlassung  desselben  unabsichtlich.
zugezogen  hat.  In  diesem  Falle  beträgt  das  Ruhegehalt  1%0  des.
durchschnittlichen  Jahresverdienstes  (vergl.  8  5).

Der  Aussicht  auf  Berücksichtigung  gehen  Angestellte  verloren,
wenn  sie,  für  ihre  bisherigen  Dienststellen  ungeeignet,  sich  weigern,
eine  ihrer  Ausbildung  und  Leistungsfähigkeit  entsprechende  andere
Beschäftigung  in  den  städtischen  Betrieben  zu  übernehmen  (vergl.  8  6).

Die  Zahlung  des  Ruhegehaltes  erlischt,  wenn  der  Empfänger
mit  einer  Freiheitsstrafe,  die  mit  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  verbunden  ist,  belegt  wird.  Bei  anderen  Freiheitsstrafen,
sofern  ihre  Dauer  einen  Monat  übersteigt,  ruht  die  Zahlung,  doch
können  die  etwa  vorhandenen  Angehörigen  im  Falle  der  Bedürftigkeit
für  die  Dauer  dieser  Zeit  eine  Unterstützung  bis  zum  Höchstausmaß.
des  darauf  entfallenden  Ruhegehalts  erhalten.

§  4.
Die  Höhe  der  Versorgung  bemißt  sich  nach  dem  Diensteinkommen
  des  Empfängers  und  nach  der  Dauer  seiner  ununterbrochenen
  Beschäftigung  im  Dienste  der  Stadt.

§  5.
Das  Ruhegehalt  soll  betragen:  nach  zehnjähriger  Dienstzeit.
15/80  des  Diensteinkommens;  mit  jedem  folgenden  Jahre  der  Dienstzeit
  steigt  es  um  ein  weiteres  ½80  bis  zum  Höchstbetrage  von  45/60.

§  6.

Als  Diensteinkommen  im  Sinne  der  88  4  und  5  gilt  der
Durchschnittsbetrag  des  in  den  letzten  5  Jahren  der  Beschäftigung
tatsächlich  bezogenen  Diensteinkommens,  jedoch  unter  Hinzurechnung
des  entgangenen  Verdienstes  für  die  Zeit  der  in  diesen  Zeitraum
fallenden  unverschuldeten  Arbeitshinderungen,  bei  noch  nicht  fünfjähriger
  Beschäftigung  der  durchschnittliche  Verdienst  der  Jahre,
während  deren  er  beschäftigt  war  (vergl.  S  2).  Naturalbezüge  und
unregelmäßige  Bezüge  werden  nicht  eingerechnet;  Dienstwohnungen
nur,  wenn  ihretwegen  eine  Kürzung  des  Diensteinkommens  stattfindet.

War  das  Diensteinkommen  eines  Angestellten  in  der  letzten
Zeit  bereits  wegen  beginnender  Altersschwäche  oder  sonstiger
dauernder  beschränkter  Erwerbsfähigkeit  herabgemindert  worden
(vergl.  §  3  Abs.  3),  so  erfolgt,  wenn  dieser  Fall  erst  nach  Ableistung
  einer  zehnjährigen  Dienstzeit  eintritt,  die  Berechnung  des