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Ruhegehalts  in  der  Art,  daß  für  jedes  in  der  mindergelohnten
Beschäftigung  zurückgelegte  Dienstjahr  ½0  des  regelmäßigen  Diensteinkommens
  aus  dieser  Beschäftigung  im  letzten  Jahre  zu  dem
Ruhegehalt  hinzugezählt  wird,  das  ihm  zu  bewilligen  gewesen
wäre,  wenn  er  an  Stelle  anderweitiger  Verwendung  im  städtischen
Dienst  sofort  in  Ruhestand  versetzt  worden  wäre.  Erfolgte  jedoch
die  Anweisung  einer  anderweitigen  Beschäftigung  im  wesentlichen
nur  im  Interesse  des  Angestellten,  so  wird  ein  derartiger  Zuschlag
nicht  bewilligt  und  die  in  der  anderweitigen  Beschäftigung  verbrachten
  Dienstjahre  werden  als  Dienstzeit  im  Sinne  des  8  5  nicht
gerechnet.  Der  Berechnung  des  Ruhegehalts  werden  in  solchen
Fällen  die  Bezüge  des  Angestellten  vor  Versetzung  in  die  anderweitige
  Beschäftigung  zu  Grunde  gelegt.

Entscheidung  darüber,  ob  die  Versetzung  eines  Angestellten
in  eine  anderweitige  Beschäftigung  als  im  wesentlichen  nur  in  dessen
Interesse  anzusehen  ist,  erfolgt  sofort  nach  der  Versetzung  und  wird
ihm  alsbald  mitgeteilt.

§  7.

Das  nach  8  5  berechnete  städtische  Ruhegehalt  kann  um  diejenigen
  Beträge  gekürzt  werden,  welche  der  Empfänger  aus  Mitteln
des  Reichs,  eines  Bundesstaats,  oder  anderer  öffentlicher  Verbände,
oder  als  Unfall-,  Alters=  oder  Invalidenrente  nach  Maßgabe  der
Reichsgesetze  oder  die  er  aus  städtischen  Mitteln  für  die  gleiche
Zeit  erhält.  Die  Kürzung  tritt  jedoch  nur  ein,  wenn  und  soweit
alle  diese  Beträge  zusammen  mit  dem  städtischen  Ruhegehalt  den
Jahresbetrag  von  480  „X  übersteigen.

Die  Kürzung  des  städtischen  Ruhegehalts  findet  im  übrigen
auch  dann  statt,  wenn  der  Empfänger  es  trotz  Aufforderung  unterläßt,
  die  anderweitig  (Absatz  1)  ihm  zustehende  Rente  in  Anspruch
zu  nehmen.

88.

Nach  vorstehenden  Bestimmungen  bewilligt  der  Magistrat  unter
Zustimmung  der  Stadtverordneten-Versammlung  jederzeit  widerruflich
  das  dem  einzelnen  Angestellten  zukommende  Ruhegehalt,  wobei
eine  Prüfung  der  Bedürftigkeit  ausgeschlossen  ist.  Die  Entscheidungen
  des  Magistrats  sind  entgültig;  eine  Beschwerde  oder  ein
sonstiges  Rechtsmittel  dagegen  ist  ausgeschlossen.  Eine  Abtretung
oder  Verpfändung  des  Ruhegehalts  wird  ausgeschlossen,  eine  Zahlung
an  Zessionare  oder  Pfandgläubiger  findet  nicht  statt.