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Das  Recht  der  Stadt  zur  Kündigung  oder  Entlassung  wird
durch  diesen  Gemeindebeschluß  nicht  berührt.

89.

Die  Witwen  und  die  hinterbliebenen  ehelichen  oder  durch
nachfolgende  Ehe  oder  Ehelichkeitserklärung  legitimierten  Kinder
eines  den  Bedingungen  der  88  1  und  2  genügenden,  oder  bereits
Ruhegehalt  von  der  Stadt  beziehenden  städtischen  Angestellten,
erhalten,  wenn  Bedürftigkeit  vorliegt,  eine  in  jedem  Falle  unter
Berücksichtigung  ihrer  gesamten  wirtschaftlichen  Lage  vom  Magistrat
mit  Zustimmung  der  Stadverordneten  festzusetzende  Versorgung.

Die  Versorgung  einer  Witwe  endet  mit  deren  Wiederverheiratung.
  Sie  findet  in  der  Regel  überhaupt  nicht  statt,  wenn
die  Ehe  innerhalb  3  Monaten  vor  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
  oder  vor  dem  Tode  des  Ehemanns  oder  erst  wenn  der
Ehemann  aus  der  Beschäftigung  der  Stadt  ausgeschieden  war,  geschlossen
  wurde,  sowie,  wenn  die  Ehefrau  schon  bei  Lebzeiten  des
Mannes  geschieden  oder  getrennt  von  ihm  lebte.

Die  Waisenversorgung  endet  mit  der  Vollendung  des  sechzehnten
  Lebensjahres  der  Weise.

Auf  die  Witwen=  und  Waisenversorgung  finden  die  Bestimmungen
  des  §  8  sinngemäße  Anwendung.

§  10.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  bei  ihrem
Inkrafttreten  bereits  aus  dem  Dienste  der  Stadt  ausgeschiedenen
Personen  und  deren  Hinterbliebenen  keine  Anwendung.

§  11.

Die  Bezüge,  die  auf  Grund  dieses  Gemeindebeschlusses

gewährt  werden,  sind  monatlich  im  voraus  zu  zahlen.

§  12.
Der  vorstehende  Gemeindebeschluß  kann  jederzeit  geändert
oder  ganz  aufgehoben  werden.
§  13.
Der  vorstehende  Gemeindebeschluß  tritt  am  1.  Dezember  1906
in  Kraft.

.  24.0ktober
Posen,  den  19.  November  1906.
Der  Magistrat.  Die  Stadtverordneten-Hersammlung.

I.  5398/06.