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Instruktion

für

die  Ortsbezirks-Vorsteher.

9  1.

Zur  Förderung  der  Gemeinde-Verwaltung  wird  die  Stadt
Posen  zunächst  in  X.  Ortsbezirke  geteilt.

82.

Jedem  Bezirke  steht  ein  Bezirks-Vorsteher  vor,  welcher  von
der  Stadtverordneten-Versammlung  aus  der  Zahl  der  stimmfähigen
  Bürger  des  Bezirks  auf  3  Jahre  gewählt,  vom  Magistrat
bestätigt  und  in  ordentlicher  Magistrats-Sitzung  in  sein  Amt
eingeführt  wird.

§  3.

Für  den  Fall  der  Verhinderung  wird  der  Bezirks-Vorsteher
durch  den  Vorsteher  eines  benachbarten  Bezirks  vertreten.

§  4.

Die  Bezirks-Vorsteher  sind  Organe  des  Magistrats  und
berufen,  ihn  in  den  örtlichen  Geschäften  des  Bezirks  zu  unterstützen,
  soweit  dieselben  nicht  durch  besondere  Organe  auszuführen
  sind.  Es  liegt  ihnen  ob  die  ihnen  zugehenden  Aufträge
sorgfältig  zu  erledigen  und  außerdem  ihre  volle  Aufmerksamkeit
allen  Angelegenheiten  des  städtischen  Gemeinwesens  zu  widmen,
die  ihren  Bezirk  berühren.  Sie  haben  namentlich  auf  die  Plätze,
Straßen,  Brücken,  öffentlichen  Wasserständer  zu  sehen,  auf  die
Straßenbeleuchtung  zu  achten  und  von  allen  erheblichen  Erscheinungen
  in  ihren  Bezirken,  die  auf  ein  Bedürfnis  im  Gemeindeleben
  hinführen  und  von  den  Wünschen,  die  die  Bezirksgenossen
hegen,  unaufgefordert  dem  Magistrat  ihre  Mitteilungen  zu  machen
und  ihre  Vorschläge  demselben  einzuschicken.

§  5.

Mindestens  halbjährlich  findet  eine  Konferenz  aller  Bezirksvorsteher

  unter  Vorsitz  des  Magistrats-Dirigenten  statt.

§  6.
Diese  Instruktion  tritt  mit  dem  J.  April  1885  in  Kraft.

Posen,  den  5.  März  1885.

Der  Nagistrat.