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Ordnung
für  das
Kassen-  und  Rechnungswesen  der  Provinzial-Hauptstadt  Posen.

Erster  Abschnitt.
Aufsicht,  Geschäftskreis.
§  1.
Das  Kassenwesen  ist  ein  Teil  der  städtischen  Verwaltung  und.

untersteht  dem  Magistrat.  82

Die  städtischen  Kassen  sind  Annahme-  und  Ausgabestellen  für
den  gesamten  Geldverkehr  der  Stadt.  Sie  führen  hierüber  Buch.
und  legen  Rechnung.

Zweiter  Abschnitt.
Mienstebliegenheiten  des  Kassenpersenals.
§  3.

Allgemein.  Sicherheitsleistung.

1.  Die  Kassenbeamten  müssen  mit  den  Kassenvorschriften
vollständig  vertraut  sein  und  sich  auch  mit  allen  gesetzlichen  und
sonstigen  Vorschriften  über  das  Rechnungs=  und  Kassenwesen  im.
allgemeinen,  wie  über  die  Zwecke  und  Einrichtungen  der  eigenen
Kasse  genau  bekannt  machen.  Falls  ihnen  die  gegebenen  Vorschriften
  und  Anordnungen  nicht  ausreichend  oder  zweifelhaft  erscheinen,
  hat  auf  ihre  Vorstellung  der  Kassenvorsteher  entweder
selbst  unter  persönlicher  Verantwortlichkeit  zu  entscheiden  oder  höhere-Anweisung
  nachzusuchen.

2.  Im  dienstlichen  Verkehr  haben  die  Kassenbeamten  allen
Personen  höflich  und  zuvorkommend  zu  begegnen.  Erbetene  Auskünfte
  innerhalb  des  Dienstbereichs  sind  bereitwillig  und  in  ruhiger
und  sachlicher  Form  zu  geben;  handelt  es  sich  aber  um  Fragen,
die  nicht  zum  eigenen  Dienstbereiche  gehören,  so  sind  die  Anfragenden
an  die  zuständige  Dienststelle  zu  verweisen.  Auskünfte  über  die
Höhe  von  Guthaben  oder  Forderungen  dürfen  an  dritte  Personen
nur  mit  Genehmigung  des  Dezernenten  bezw.  des  Magistrats
erteilt  werden.

3.  Die  Kassenbeamten  haben  das  Interesse  des  Dienstes  auch
außerhalb  ihres  eigentlichen  Wirkungskreises  wahrzunehmen  und
über  entdeckte  oder  sonst  zu  ihrer  Kenntnis  kommende  Unregelmäßigkeiten
  und  Pflichtwidrigkeiten  im  Betriebe  der  Kasseuverwaltung
  dem  Kassenvorsteher  und  nötigenfalls  dem  Dezernenten.
Anzeige  zu  erstatten.