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4.  Auf  alles,  was  die  innere  und  äußere  Sicherheit  der  Kasse
und  die  darin  befindlichen  Gelder,  Dokumente  und  Dienstpapiere
gefährden  könnte,  müssen  die  Kassenbeamten  mit  Sorgfalt  achten
und  die  Abstellung  etwaiger  Mängel  oder  die  Anordnung  der
erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  sofort  beantragen.

5.  Den  Kassenbeamten  ist  ohne  Genehmigung  des  Magistrats
untersagt,  das  Eingehen  wechselmäßiger  Verpflichtungen  und  die
Ubernahme  fremder  Verbindlichkeiten.  Ferner  ist  ihnen  untersagt,
für  andere  Personen  auf  Grund  eines  Auftrages,  einer  Vollmacht
oder  einer  Quittung  Gelder  oder  Wertsachen  für  Dritte  von  ihrer
eigenen  Kasse  zu  erheben,  oder  Gelder  oder  Wertsachen  zur  Besorgung
  an  diese  anzunehmen,  sofern  ihnen  nicht  ein  entsprechender
dienstlicher  Auftrag  erteilt  war.

6.  Urlaubsgesuche  der  Kassenbeamten  sind  durch  Vermittelung
des  Kassenvorstehers  dem  zuständigen  Dezernenten  und  durch  diesen
dem  Magistratsdirigenten  vorzulegen.

7.  Die  Kassenbeamten  haben,  soweit  ihnen  die  Verwaltung
einer  städtischen  Kasse  oder  die  Annahme,  die  Aufbewahrung,  der
Transport  von  Geldern  oder  geldwerten  Gegenständen  bezw.  die
Mitwirkung  dabei  obliegt,  der  Stadtgemeinde  Sicherheit  zu  leisten.
Welche  Beamten  im  besonderen  Sicherheit  zu  stellen  haben,  bestimmt
der  Magistrat  nach  Anhörung  der  Stadtverordneten-Versammlung
G  56,6  St.-O.).

Die  Sicherheit  ist  durch  die  hierzu  verpflichteten  Beamten  zu
stellen.  Die  Bestellung  durch  andere  Personen  ist  zulässig,  sofern
der  Stadtgemeinde  die  gleichen  Rechte  an  der  Sicherheit  gewährt
werden,  als  wenn  sie  durch  den  Beamten  selbst  gestellt  würde.

Die  Sicherheitsleistung  hat  in  bar  oder  in  mündelsicheren
Inhaberpapieren  oder  erststelligen  Hypotheken  zu  erfolgen,  die  der
Stadtgemeinde  durch  Übergabe  zum  Faustpfande  zu  verpfänden  sind.

Wenn  der  Beamte  zur  Sicherheitsstellung  nicht  vermögend
ist  und  sein  bisheriges  dienstliches  und  außerdienstliches  Verhalten
die  Überzeugung  gewährt,  daß  der  Stadtgemeinde  aus  einer  ratenweisen
  Bestellung  oder  Erhöhung  der  Sicherheit  Nachteile  nicht
erwachsen  werden,  kann  die  Bestellung  der  Sicherheit  durch  Gehalts-Abzüge
  zugestanden  werden.  Die  Entscheidung  hierüber  steht  dem
Magistrat  zu.

Die  Sicherheitsstellung  erfolgt  bei  der  Stadthauptkasse,  welche
die  Sicherheiten  zu  verwalten  hat.  Die  Überwachung  der  Auslosung
der  Inhaberpapiere  hat  durch  den  Beamten  selbst,  nicht  durch  die