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Stadthauptkasse  zu  erfolgen.  Die  Ausgabe  der  fällig  werdenden
Zinsscheine  soll  in  der  Regel  vor  dem  Fälligkeitstermin  und  dann
für  den  Zeitraum  eines  Jahres  erfolgen.

Die  Sicherheitsleistung  hat  gegen  Quittung  der  Stadthauptkasse
  zu  geschehen.  Sofern  der  Hinterleger  einen  förmlichen,  vom
Magistrat  unterzeichneten  Hinterlegungsschein  verlangt,  soll  ihm
dieser  gegen  Rückgabe  der  etwa  von  der  Stadthauptkasse  erteilten
Quittung  nicht  verweigert  werden.

84.
Kassen-Vorsteher.

1.  Der  Kassenvorsteher  hat  für  den  ordnungsmäßigen  Ge—
schäftsbetrieb  der  Kasse  und  eine  den  gegebenen  Vorschriften  überall.
entsprechende  Kassenverwaltung  unter  eigener  Verantwortlichkeit
Sorge  zu  tragen.  Es  liegt  ihm  namentlich  ob,  die  gesamte  Kassenund
  Buchführung  dergestalt  übersichtlich  und  übereinstimmend  zu
halten,  daß  sie  in  allen  ihren  Teilen  und  zu  jeder  Zeit  von  ihm
dargelegt  und  bei  jeder  Revision  übersehen  werden  kann.

2.  Der  Kassenvorsteher  hat  über  die  Erfüllung  der  Dienstobliegenheiten
  des  Kassenpersonals  zu  wachen,  die  Geschäftsführung.
jedes  einzelnen  zu  beaufsichtigen,  mangelhafte  und  nachlässige  Wahrnehmung
  der  Geschäfte  oder  vorkommende  Unregelmäßigkeiten  mit
Ruhe  und  ohne  verletzende  Redewendungen  zu  rügen  und  nach
Umständen  den  vorgesetzten  Dienststellen  (Dezernenten,  Magistrat)
Anzeige  zu  machen.  Die  Unterweisung  der  zur  Ausbildung  überwiesenen
  Beamten  muß  der  Kassenvorsteher  sich  besonders  angelegen
sein  lassen.

3.  Der  Kassenvorsteher  empfängt  die  eingehenden  Sachen  und
verteilt  die  Geschäfte  an  die  Kassenbeamten  nach  dem  festgesetzten
Dienstplan.  Er  hat  auf  einen  ordnungsmäßigen  Geschäftsbetrieb,
namentlich  auf  schleunige  und  erschöpfende  Bearbeitung  aller  Dienstsachen
  zu  halten.  Nach  der  Bearbeitung  gelangen  die  Schriftstücke
an  den  Kassenvorsteher  zur  Durchsicht  und  Mitvollziehung  zurück.

4.  Dem  Kassenvorsteher  liegt  die  Empfangnahme  aller  zur
Kasse  gelangenden  Einnahmen  und  die  Zahlung  aller  Ausgaben,
in  barem  Gelde  und  in  geldwerten  Papieren  ob.

5.  Der  Kassenvorsteher  haftet  für  allen  und  jeden  Verlust,
welcher  bei  seinem  täglichen  Einnahme=  und  Ausgabegeschäft  durch
Fehlbeträge,  unrichtige  Zahlungen,  falsche  oder  nicht  gangbare
Münzfsorten,  ungiltige  Papiere  oder  auf  sonst  eine  Weise  durch  sein
Versehen  entstanden  sind.