39

6.  Der  Kassenvorsteher  hat  auf  die  durch  den  Kassendiener
zu  bewirkenden  Transporte  von  Geld  und  Wertpapieren  von  und
nach  der  Kasse  besondere  Sorgfalt  zu  verwenden.  Er  darf  keine
Sicherheitsmaßregel  versäumen  und  hat  namentlich  bei  bedeutenderen
Geldtransporten  die  Begleitung  und  Beaufsichtigung  des  Transportes
entweder  selbst  zu  leiten  oder  durch  einen  anderen  zuverlässigen
Kassenbeamten  anzuordnen.

7.  Für  alle  bei  der  Kasse  nötig  werdenden  Vertretungen  von
Beamten  hat  der  Kassenvorsteher  zunächst  die  augenblicklich  erforderlichen
  Anordnungen  selbst  zu  treffen,  falls  aber  die  Vertretung
länger  als  einen  Tag  dauert,  dem  Magistrats-Dirigenten  schriftliche
Anzeige  zu  erstatten.  Dieser  regelt  alsdann  die  Vertretung.

8.  Wird  der  Kassenvorsteher  selbst  an  Wahrnehmung  seiner
Obliegenheiten  durch  Krankheit  oder  aus  einem  anderen  Grunde
verhindert,  so  hat  er  gleichfalls  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten  und
diese  unter  Übersendung  der  versiegelten  Kassenschlüssel  durch  einen
sicheren  Boten  dem  Magistratsdirigenten  zuzustellen.  Dies  muß  so
zeitig  geschehen,  daß  die  erforderlichen  Anordnungen  vor  Beginn  des
Kassenverkehrs  getroffen  werden  können.

§  5.
Buchhalter.

Die  mit  der  Buchführung  betrauten  Beamten  haben  als
Gegenbuchführer,  die  ihnen  überwiesenen  Kassenbücher  und  die  damit
verbundenen  sonstigen  Dienstgeschäfte  genau  zu  führen,  jeden  Rückstand
  zu  vermeiden,  die  Übereinstimmung  der  Buchungen  mit  den
Voranschlägen  und  den  Kassenanweisungen  zu  prüfen,  sich  von  der
Vollständigkeit,  Richtigkeit  und  ordnungsmäßigen  Vollziehung  der
Kassenanweisungen  und  der  dazu  gehörigen  Schriftstücke  und
Quittungen  zu  überzeugen,  ferner  haben  sie  alle  Dienstsachen,  Anzeigen,
  Berichte,  Nachweisungen  zu  bearbeiten,  soweit  sie  zu  ihrem
Geschäftsbereich  gehören  oder  ihnen  vom  Kassenvorsteher  besonders
übertragen  sind.  8  6

Assistenten,  Hilfsarbeiter.

Die  der  Kasse  zugeteilten  Assistenten  und  Hilfsarbeiter  haben
nach  Anordnung  des  Kassenvorstehers  in  der  Buchführung  und  bei
den  Kassengeschäften  Hilfe  zu  leisten  und  die  ihnen  übertragenen
Arbeiten  gewissenhaft  auszuführen.  Sie  haben  den  Anordnungen
der  Buchhalter,  denen  sie  zur  Dienstleistung  überwiesen  sind,  Folge
zu  leisten.