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sind  zu  durchstreichen,  es  ist  das  Richtige  darüber  zu  schreiben,  das
Durchstrichene  muß  leserlich  bleiben.

5.  Kassenbücher  dürfen  aus  den  Diensträumen  nicht  entfernt
werden.  §6  9.

Einrichtung  der  Bücher  im  einzelnen.  Handbücher.

1.  In  den  Handbüchern  können  Einnahmen  und  Ausgaben
getrennt  —  nacheinander  —  gebucht  werden,  doch  kann,  wo  dies
möglich  ist,  um  eine  bessere  Übersicht  zu  erreichen,  die  Verbuchung  auch
nebeneinander  (links  die  Einnahmen,  rechts  die  Ausgaben)  erfolgen.

2.  Die  Handbücher  sollen  zugleich  die  Jahresrechnung  ersetzen
(8§  39),  sie  werden  nach  dem  Abschluß  mit  den  geordneten  Belegen

als  Jahresrechnung  vorgelegt.
10.

Hebelisten  und  Zahlungslisten.

Hebelisten  für  regelmäßig  wiederkehrende  Einnahmen  (Steuern,
Gebühren,  Zinsen  von  Wertpapieren  oder  Hypotheken-Darlehen,
Wohnungsmieten  u.  a.  m.)  und  Zahlungslisten  für  regelmäßig
wiederkehrende  Ausgaben  (Besoldungen,  Unterstützungen,  mit  Ausnahme
  der  Armen-Unterstützungen)  können  nach  Bedarf,  sobald  damit
eine  Erleichterung  des  Geschäftsganges  erzielt  wird,  mit  Genehmigung
des  Kassendezernenten  von  der  Kasse  angelegt  werden.

8  11.

Vorschußbuch  und  Verwahrungsbuch  (Asservate).

Das  Vorschuß=  und  Verwahrungsbuch  sind  im  allgemeinen
für  einen  längeren  Zeitraum  als  ein  Rechnungsjahr  vorzusehen,  so
daß  sie  die  Übersicht  für  die  Gestaltung  einer  Ausgabe  auf  längere
Zeit  gestatten.  8  12.

Tagesabschlußbuch.

Das  Tagesabschlußbuch  soll  eine  übersicht  über  den  Kassenstand,
  sowohl  der  einzelnen  Buchhaltereien  wie  der  gesamten  Kasse
bieten,  es  muß  die  gesamten  Bestände  nachweisen  und  eine  Erläuterung
  des  Bestandes  enthalten,  aus  der  zu  ersehen  ist,  welche
Bestände  sich  unter  gemeinschaftlichem  Verschluß  in  der  Stahlkammer
(übereinstimmend  mit  den  darüber  geführten  Büchern)  und  welche
Bar=  und  Wert-Bestände  sich  in  der  Kasse  befinden.

8  13.
Postbuch.

Über  alle  eingehenden  Postanweisungen,  Wert=  und  eingeschriebenen
  Sendungen  ist  ein  Postbuch  zu  führen  und  darin  der
Verbleib  der  eingegangenen  Werte  nachzuweisen.